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4. Mose - Kapitel 36

1 VND die öbersten Veter der geschlechte der kinder Gilead / des sons Machir / der Manasse son war / von dem geschlecht der kinder Joseph / tratten erzu vnd redten fur Mose / vnd fur den Fürsten / den öbersten Vetern der kinder Jsrael / 2 vnd sprachen. Lieber Herr der HERR hat geboten / das man das Land zum Erbteil geben solt durchs Los den kindern Jsrael / Vnd du mein Herr hast geboten durch den HERRN / das man das Erbteil Zelaphehad vnsers Bruders / seinen Töchtern geben sol. (4. Mose 26.55) (4. Mose 27.6-7) 3 Wenn sie jemand aus den stemmen Jsrael zu weiber nimpt / so wird vnsers Vaters erbteil weniger werden / Vnd so viel sie haben / wird zu dem Erbteil komen des Stams da hin sie komen / Also wird das Los vnsers erbteils geringert. 4 Wenn denn nu das Halliar der kinder Jsrael kömpt / so wird jr erbteil zu dem erbteil des Stams komen / da sie sind / Also wird vnsers Vaters erbteil geringert / so viel sie haben. Josu. 14.; Num. 27.; Josu. 17. (3. Mose 25.10-13) 5 MOse gebot den kindern Jsrael nach dem befelh des HERRN / vnd sprach / Der stam der kinder Joseph hat recht geredt. 6 Das ists / das der HERR gebeut den töchtern Zelaphehad / vnd spricht / Las sie freien / wie es jnen gefelt / Allein das sie freien vnter dem Geschlecht des stams jrs Vaters / 7 Auff das nicht die Erbteil der kinder Jsrael fallen von einem Stam zum andern / Denn ein jglicher vnter den kindern Jsrael sol anhangen an dem Erbe des stams seines vaters. 8 Vnd alle Töchter die erbteil besitzen vnter den stemmen der kinder Jsrael / sollen freien einen von dem geschlecht des Stams jrs vaters / Auff das ein jglicher vnter den kindern Jsrael seines Vaters erbe behalte / 9 vnd nicht ein erbteil von einem stam falle auff den andern / sondern ein jglicher hange an seinem erbe vnter den stemmen der kinder Jsrael. 10 WJe der HERR Mose geboten hatte / so theten die töchter Zelaphehad / 11 Mahela / Thirza / Hagla / Milca vnd Noa / vnd freieten den kindern jrer vettern / (4. Mose 26.33) 12 des geschlechts der kinder Manasse des sons Joseph / Also bleib jr erbteil an dem stam des geschlechts jres Vaters. 13 Das sind die Gebot vnd Rechte die der HERR gebot durch Mose den kindern Jsrael / auff dem gefilde der Moabiter / am Jordan gegen Jeriho. - Ende des Vierden Buchs Mose.