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Sprüche - Kapitel 9

Ruf der Weisheit – Ruf der Torheit

1 Die Weisheit baute ihr Haus, sie hieb ihre sieben Säulen aus. 2 Sie schlachtete ihr Vieh, mischte ihren Wein und deckte ihre Tafel fein. (Matthäus 22.4) 3 Sie sandte ihre Mägde aus und ließ auf den höchsten Punkten der Stadt ausrufen: 4 Wer einfältig ist, der mache sich herzu! 5 Zu den Unweisen spricht sie: Kommt her, esset von meinem Brot und trinkt von dem Wein, den ich gemischt habe! 6 Verlasset die Torheit, auf daß ihr lebet, und geht einher auf dem Wege des Verstandes! (Sprüche 1.22) 7 Wer einen Spötter züchtigt, holt sich Beschimpfung, und wer einen Gottlosen bestraft, kriegt sein Teil. 8 Bestrafe den Spötter nicht! Er haßt dich; bestrafe den Weisen, der wird dich lieben! (Sprüche 23.9) 9 Gib dem Weisen, so wird er noch weiser werden; belehre den Gerechten, so wird er noch mehr lernen! 10 Der Weisheit Anfang ist die Furcht des HERRN, und die Erkenntnis des Heiligen ist Verstand. (Sprüche 1.7) 11 Denn durch mich werden deine Tage sich mehren und werden Jahre zu deinem Leben hinzugefügt. (Sprüche 3.2) (Sprüche 3.16) 12 Bist du weise, so kommt es dir selbst zugute; bist du aber ein Spötter, so hast du's allein zu tragen. 13 Frau Torheit ist frech, dabei ein einfältiges Ding, das gar nichts weiß; 14 und doch sitzt sie bei der Tür ihres Hauses, auf einem Sessel auf den Höhen der Stadt, 15 daß sie denen, die des Weges gehen, die auf richtigem Pfade wandeln, zurufe: 16 «Wer einfältig ist, der kehre hier ein!» Und zum Unverständigen spricht sie: 17 «Gestohlenes Wasser ist süß und heimliches Brot ist angenehm!» (Sprüche 20.17) 18 Er weiß aber nicht, daß die Schatten daselbst hausen und ihre Gäste in den Tiefen des Scheols.

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5. Mose - Kapitel 19

Aussonderung von Freistädten als Asyl

1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,
5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.

Gegen Landraub und falsches Zeugnis

14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)

Bestrafung falscher Zeugen

15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)
16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)