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Sprüche - Kapitel 2

Die Weisheit bewahrt vor bösen Wegen

1 Mein Sohn, wenn du meine Worte annimmst und meine Gebote bei dir bewahrst, 2 so daß du der Weisheit dein Ohr leihst und dein Herz zur Klugheit neigst; 3 wenn du um Verstand betest und um Einsicht flehst, (Jakobus 1.5) 4 wenn du sie suchst wie Silber und nach ihr forschest wie nach Schätzen, 5 so wirst du die Furcht des HERRN verstehen und die Erkenntnis Gottes erlangen. 6 Denn der HERR gibt Weisheit, aus seinem Munde kommen Erkenntnis und Verstand. 7 Er sichert den Aufrichtigen das Gelingen und beschirmt, die unschuldig wandeln, (Prediger 7.29) 8 daß sie die Pfade des Rechts bewahren; und er behütet den Weg seiner Frommen. 9 Dann wirst du Tugend und Recht zu üben wissen und geradeaus wandeln, nur auf guter Bahn. 10 Wenn die Weisheit in dein Herz kommen und die Erkenntnis deiner Seele gefallen wird, 11 dann wird die Vorsicht dich beschirmen, der Verstand wird dich behüten, 12 um dich zu erretten von dem bösen Weg, von dem Menschen, der Verkehrtes spricht; 13 von denen, welche die richtigen Pfade verlassen, um auf den Wegen der Finsternis zu wandeln; 14 die sich freuen, Böses zu tun, und über boshafte Verdrehungen frohlocken; 15 deren Pfade krumm und deren Bahnen verkehrt sind; 16 daß du auch errettet werdest von dem fremden Weibe, von der Buhlerin, die glatte Worte gibt; (Sprüche 5.3) (Sprüche 6.24) (Sprüche 7.5) 17 welche den Freund ihrer Jugend verläßt und den Bund ihres Gottes vergißt; 18 denn ihr Haus führt hinab zum Tode und ihre Bahn zu den Schatten; (Sprüche 5.5-6) 19 alle, die zu ihr eingehen, kehren nimmer wieder, sie erreichen die Pfade des Lebens nicht mehr. 20 Darum wandle du auf dem Wege der Guten und bewahre die Pfade der Gerechten! 21 Denn die Redlichen werden das Land bewohnen und die Unschuldigen darin übrigbleiben; (Psalm 37.9) (Psalm 37.29) (Matthäus 5.5) 22 aber die Gottlosen werden aus dem Lande ausgerottet und die Treulosen daraus vertrieben werden. (Psalm 37.10) (Psalm 37.22)

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5. Mose - Kapitel 19

Aussonderung von Freistädten als Asyl

1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,
5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.

Gegen Landraub und falsches Zeugnis

14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)

Bestrafung falscher Zeugen

15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)
16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)