Rut - Kapitel 2
Ruth liest Ähren auf bei Boas
1 Nun hatte Naemi einen Verwandten ihres Mannes, der war ein sehr vermöglicher Mann vom Geschlecht Elimelechs, namens Boas. 2 Ruth aber, die Moabiterin, sprach zu Naemi: Ich will doch aufs Feld hinausgehen und Ähren auflesen bei dem, vor welchem ich Gnade finde! 3 Sie ging hin, kam und las Ähren auf dem Felde hinter den Schnittern her. Es traf sich aber, daß jenes Stück Feld dem Boas gehörte, der vom Geschlechte Elimelechs war. 4 Und siehe, Boas kam von Bethlehem her und sprach zu den Schnittern: Der HERR sei mit euch! Sie antworteten ihm: Der HERR segne dich! 5 Und Boas fragte seinen Knaben, der über die Schnitter bestellt war: Wem gehört diese Jungfrau? 6 Der Knabe, der über die Schnitter bestellt war, antwortete und sprach: Das ist die moabitische Jungfrau, die mit Naemi aus dem Lande der Moabiter zurückgekommen ist. 7 Sie hat gesagt: Laß mich doch auflesen und sammeln zwischen den Garben hinter den Schnittern her! Und sie kam und blieb vom Morgen an bis jetzt; sie bleibt nicht lange zu Hause sitzen! 8 Da sprach Boas zu Ruth: Hörst du wohl, meine Tochter? Du sollst auf keinen andern Acker gehen, um aufzulesen; und begib dich auch nicht weg von hier, sondern halte dich da zu meinen Jungfrauen. 9 Dein Auge sei auf das Feld gerichtet, wo sie schneiden! Habe ich nicht meinen Knaben geboten, daß dich niemand anrühre? Und wenn dich dürstet, so geh hin zu den Gefäßen und trinke von dem, was meine Knaben schöpfen! 10 Da fiel sie auf ihr Angesicht und neigte sich zur Erde und sprach: Warum habe ich vor deinen Augen Gnade gefunden, daß du dich um mich kümmerst, die ich doch fremd bin? 11 Boas antwortete und sprach zu ihr: Es ist mir alles angezeigt worden, was du nach deines Mannes Tod an deiner Schwiegermutter getan hast, wie du deinen Vater und deine Mutter und dein Vaterland verlassen hast und zu einem Volke gezogen bist, das du zuvor nicht kanntest. (Rut 1.16-17) 12 Der HERR vergelte dir deine Tat, und dein Lohn müsse vollkommen sein von dem HERRN, dem Gott Israels, zu welchem du gekommen bist, um unter seinen Flügeln Zuflucht zu nehmen! 13 Sie sprach: Mein Herr, laß mich Gnade finden vor deinen Augen; denn du hast mich getröstet und deiner Magd freundlich zugesprochen, da ich doch nicht wie eine deiner Mägde bin! 14 Und zur Essenszeit sprach Boas zu ihr: Komm her und iß von dem Brot und tunke deinen Bissen in den Essig! Und sie setzte sich zur Seite der Schnitter. Er aber gab ihr geröstetes Korn, und sie aß und ward satt und ließ übrig. 15 Und als sie wieder aufstand, um Ähren zu lesen, gebot Boas seinen Knaben und sprach: Laßt sie auch zwischen den Garben auflesen und schmähet sie nicht! 16 Laßt auch mit Fleiß etwas von den Garben für sie fallen und laßt es liegen, daß sie es auflese, und niemand schelte sie deshalb! (3. Mose 19.9) 17 Also las sie auf dem Felde bis zum Abend und klopfte aus, was sie aufgelesen hatte; und es war etwa ein Epha Gerste. 18 Und sie trug es in die Stadt und zeigte ihrer Schwiegermutter, was sie aufgelesen hatte; dazu zog sie hervor und gab ihr, was sie übriggelassen hatte, nachdem sie satt geworden. 19 Da sprach ihre Schwiegermutter zu ihr: Wo hast du heute aufgelesen, und wo hast du gearbeitet? Gesegnet sei, der sich um dich gekümmert hat! Da sagte sie ihrer Schwiegermutter, bei wem sie gearbeitet hatte, und sprach: Der Mann, bei dem ich heute gearbeitet habe, heißt Boas! Naemi sprach zu ihrer Sohnsfrau: 20 Gesegnet sei er vom HERRN, daß er seine Gnade den Lebendigen und den Toten nicht entzogen hat! Weiter sprach Naemi zu ihr: Der Mann ist uns nah verwandt, er gehört zu unsern Lösern. Ruth, die Moabiterin, sprach: 21 Er sagte auch das zu mir: Du sollst dich zu meinen Knaben halten, bis sie die ganze Ernte beendigt haben! 22 Naemi sprach zu ihrer Sohnsfrau Ruth: Es ist gut, meine Tochter, wenn du mit seinen Jungfrauen ausgehst und man dich nicht auf einem andern Acker antrifft! 23 Also hielt sie sich bei der Ährenlese zu des Boas Jungfrauen, bis die Gersten-und Weizenernte vollendet war; darnach blieb sie bei ihrer Schwiegermutter.3. Mose - Kapitel 25
Sabbatjahr und Erlassjahr
1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
Einlösung von Grundbesitz
25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
Verbot des Zinsnehmens
35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.
Einlösung von Schuldsklaven
39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.