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Richter - Kapitel 13

Die Geburt Simsons

1 Aber die Kinder Israel taten wieder, was böse war vor dem HERRN; da gab sie der HERR in die Hand der Philister, vierzig Jahre lang. 2 Es war aber ein Mann von Zorea, vom Geschlecht der Daniter, namens Manoach; und sein Weib war unfruchtbar und gebar nicht. 3 Und der Engel des HERRN erschien dem Weibe und sprach zu ihr: Siehe doch! Du bist unfruchtbar und gebierst nicht; aber du wirst empfangen und einen Sohn gebären! 4 Und nun hüte dich doch, daß du keinen Wein noch starkes Getränk trinkest und nichts Unreines essest. (3. Mose 11.1) (4. Mose 6.3) 5 Denn siehe, du wirst empfangen und einen Sohn gebären; dem soll kein Schermesser auf das Haupt kommen; denn der Knabe wird ein Nasiräer Gottes sein von Mutterleibe an, und er wird anfangen, Israel aus der Philister Hand zu erretten. (4. Mose 6.2-5) (1. Samuel 1.11) 6 Da kam das Weib und sagte es ihrem Mann und sprach: Es kam ein Mann Gottes zu mir, und seine Gestalt war wie die Gestalt eines Engels Gottes, sehr schrecklich, so daß ich ihn nicht fragte, woher er komme, und er sagte mir nicht, wie er heiße. 7 Aber er sprach zu mir: Siehe, du wirst empfangen und einen Sohn gebären; so trink nun weder Wein noch starkes Getränk und iß nichts Unreines; denn der Knabe soll ein Nasiräer Gottes sein von Mutterleibe an bis zum Tage seines Todes. 8 Da bat Manoach den HERRN und sprach: Ach, mein HERR! laß doch den Mann Gottes, den du gesandt hast, wieder zu uns kommen, damit er uns lehre, was wir mit dem Knaben tun müssen, der geboren werden soll! 9 Und Gott erhörte die Stimme Manoachs, und der Engel Gottes kam wieder zum Weibe; sie saß aber auf dem Felde, und ihr Mann Manoach war nicht bei ihr. 10 Da lief das Weib eilends und sagte es ihrem Manne an und sprach zu ihm: Siehe, der Mann ist mir erschienen, welcher an jenem Tage zu mir kam! 11 Manoach machte sich auf und ging seinem Weibe nach und kam zu dem Mann und sprach zu ihm: Bist du der Mann, der mit dem Weibe geredet hat? Er sprach: Ja, ich bin's! 12 Und Manoach sprach: Wenn nun dein Wort eintrifft, was soll die Ordnung für den Knaben und welches sein Werk sein? 13 Der Engel des HERRN sprach zu Manoach: Von allem, was ich dem Weibe gesagt habe, soll sie sich enthalten; 14 sie soll nichts essen, was vom Weinstock kommt, und soll weder Wein noch starkes Getränk trinken und nichts Unreines essen; und alles, was ich ihr geboten habe, soll sie halten. (Richter 13.4) 15 Manoach sprach zum Engel des HERRN: Laß dich doch von uns aufhalten, so wollen wir dir ein Ziegenböcklein zurichten! (Richter 6.18) 16 Aber der Engel des HERRN antwortete Manoach: Wenn du mich gleich hier behieltest, so würde ich doch nicht von deinem Brot essen. Willst du aber ein Brandopfer darbringen, so sollst du es dem HERRN opfern. Manoach wußte nämlich nicht, daß es der Engel des HERRN war. 17 Und Manoach sprach zum Engel des HERRN: Wie heißest du? Denn wenn dein Wort eintrifft, so wollen wir dich ehren! (1. Mose 32.30) 18 Aber der Engel des HERRN sprach zu ihm: Warum fragst du nach meinem Namen? Er ist ja wunderbar! 19 Da nahm Manoach das Ziegenböcklein und das Speisopfer und opferte es dem HERRN auf dem Felsen, und er tat ein Wunder; Manoach aber und sein Weib sahen zu. (Richter 6.21) 20 Denn als die Flamme vom Altar gen Himmel stieg, fuhr der Engel des HERRN in der Flamme des Altars hinauf. Als Manoach und sein Weib solches sahen, fielen sie auf ihr Angesicht zur Erde. 21 Und der Engel des HERRN erschien Manoach und seinem Weibe nicht mehr. Da erkannte Manoach, daß es der Engel des HERRN war. 22 Und Manoach sprach zu seinem Weibe: Wir müssen sicherlich sterben, weil wir Gott gesehen haben! (2. Mose 33.20) (Richter 6.22-23) 23 Aber sein Weib antwortete ihm: Wenn der HERR Lust hätte, uns zu töten, so hätte er das Brandopfer und das Speisopfer nicht von unsern Händen angenommen; er hätte uns auch weder solches alles gezeigt, noch uns jetzt solches hören lassen! 24 Und das Weib gebar einen Sohn und hieß ihn Simson. Und der Knabe nahm zu, und der HERR segnete ihn. 25 Und der Geist des HERRN fing an ihn zu treiben im Lager Dan, zwischen Zorea und Estaol. (Richter 6.34) (Richter 14.6) (Richter 14.19) (Richter 15.14)

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3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.