Psalm - Kapitel 79
Psalm 79
1 Ein Psalm Asaphs. O Gott, es sind Heiden in dein Erbe eingedrungen; die haben deinen heiligen Tempel verunreinigt und Jerusalem zu Steinhaufen gemacht! 2 Sie haben die Leichname deiner Knechte den Vögeln des Himmels zur Speise gegeben, das Fleisch deiner Frommen den wilden Tieren; 3 sie haben deren Blut vergossen wie Wasser, rings um Jerusalem her, und niemand begräbt sie. 4 Wir sind ein Hohn für unsre Nachbarn und vor unsrer Umgebung zu Spott und Schanden geworden! (Psalm 44.14) 5 Wie lange soll das noch währen, o HERR? Willst du ewiglich zürnen? Soll dein Eifer wie Feuer brennen? (Psalm 80.5) 6 Gieße deinen Grimm über die Heiden aus, die dich nicht kennen, und über die Königreiche, die deinen Namen nicht anrufen! (Jeremia 10.25) 7 Denn sie haben Jakob gefressen und seine Wohnung verwüstet. 8 Rechne uns nicht die Verschuldungen unsrer Vorfahren an; dein Erbarmen komme uns bald entgegen; denn wir sind sehr geschwächt! 9 Hilf uns, du Gott unsres Heils, um der Ehre deines Namens willen, und rette uns und vergib uns unsre Sünden um deines Namens willen! 10 Warum sollen die Heiden sagen: «Wo ist nun ihr Gott?» Laß unter den Heiden kundwerden vor unsern Augen die Rache für das vergossene Blut deiner Knechte! (Psalm 115.2) (Joel 2.17) 11 Laß vor dich kommen das Seufzen der Gefangenen; bewahre durch deinen gewaltigen Arm die dem Tode Geweihten, (Psalm 102.21) 12 und vergilt unsern Nachbarn siebenfältig in ihren Busen die Lästerungen, womit sie dich, Herr, gelästert haben! (Psalm 137.7) 13 Wir aber, dein Volk und die Schafe deiner Weide, wollen dir ewiglich danken und deinen Ruhm erzählen von Geschlecht zu Geschlecht.5. Mose - Kapitel 19
Aussonderung von Freistädten als Asyl
1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.
Gegen Landraub und falsches Zeugnis
14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)Bestrafung falscher Zeugen
15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)