Psalm - Kapitel 65
Psalm 65
1 Dem Vorsänger. Ein Psalm Davids; ein Lied. Du bist es, o Gott, dem Lobgesang gebührt zu Zion, und dem man Gelübde bezahlen soll! 2 Du erhörst Gebet, darum kommt alles Fleisch zu dir! 3 Die Summe der Missetaten ist mir zu schwer geworden; du sühnst unsre Übertretungen. 4 Wohl dem, den du erwählst und zu dir nahen lässest, daß er wohne in deinen Vorhöfen! Laß uns satt werden von den Gütern deines Hauses, deines heiligen Tempels! 5 Du antwortest uns wunderbar in Gerechtigkeit, du Gott unsres Heils, du Zuversicht aller Enden der Erde und der fernsten Meere; (Psalm 84.1) 6 der die Berge gründet in seiner Kraft, der mit Macht umgürtet ist; 7 welcher stillt das Brausen des Meeres, das Brausen seiner Wellen und das Toben der Völker, 8 daß die, welche an den Enden wohnen, vor deinen Zeichen sich fürchten; die äußersten Länder gegen Morgen und Abend machst du jubeln. (Psalm 89.10) 9 Du suchst das Land heim und wässerst es und machst es sehr reich; Gottes Brunnen hat Wassers die Fülle. Du bereitest ihr Korn, denn also bereitest du das Land zu; 10 du tränkst seine Furchen, feuchtest seine Schollen; mit Regenschauern machst du es weich und segnest sein Gewächs. (Psalm 46.5) 11 Du krönst das Jahr mit deinem Gut, und deine Fußstapfen triefen von Fett. (Psalm 104.13-16) 12 Es triefen die Oasen der Wüste, und mit Jubel gürten sich die Hügel. 13 Wie sich die Weiden mit Schafen kleiden, so bedecken sich die Täler mit Korn, daß man jauchzt und singt.4. Mose - Kapitel 30
Gesetze über die Verbindlichkeit von Gelübden
1 Und Mose sagte den Kindern Israel alles, was ihm der HERR geboten hatte. 2 Und Mose redete mit den Fürsten der Stämme der Kinder Israel und sprach: das ist's, was der HERR geboten hat:3 Wenn jemand dem HERRN ein Gelübde tut oder einen Eid schwört, daß er seine Seele verbindet, der soll sein Wort nicht aufheben, sondern alles tun, wie es zu seinem Munde ist ausgegangen. (3. Mose 27.2) (5. Mose 23.22) (Richter 11.35) (Prediger 5.3-4)
4 Wenn ein Weib dem HERRN ein Gelübde tut und sich verbindet, solange sie in ihres Vaters Hause und ledig ist,
5 und ihr Gelübde und Verbündnis, das sie nimmt auf ihre Seele, kommt vor ihren Vater, und er schweigt dazu, so gilt all ihr Gelübde und all ihr Verbündnis, das sie ihrer Seele aufgelegt hat. 6 Wo aber ihr Vater ihr wehrt des Tages, wenn er's hört, so gilt kein Gelübde noch Verbündnis, das sie auf ihre Seele gelegt hat; und der HERR wird ihr gnädig sein, weil ihr Vater ihr gewehrt hat. 7 Wird sie aber eines Mannes und hat ein Gelübde auf sich oder ist ihr aus ihren Lippen ein Verbündnis entfahren über ihre Seele,
8 und der Mann hört es, und schweigt desselben Tages, wenn er's hört, so gilt ihr Gelübde und Verbündnis, das sie auf ihre Seele genommen hat. 9 Wo aber ihr Mann ihr wehrt des Tages, wenn er's hört, so ist ihr Gelübde los, das sie auf sich hat, und das Verbündnis, das ihr aus den Lippen entfahren ist über ihre Seele; und der HERR wird ihr gnädig sein. 10 Das Gelübde einer Witwe und Verstoßenen, alles Verbündnis, das sie nimmt auf ihre Seele, das gilt auf ihr.
11 Wenn eine in ihres Mannes Hause gelobt oder sich mit einem Eide verbindet über ihre Seele,
12 und ihr Mann hört es, und schweigt dazu und wehrt es nicht, so gilt all dasselbe Gelübde und alles Verbündnis, das sie auflegt ihrer Seele. 13 Macht's aber ihr Mann des Tages los, wenn er's hört, so gilt das nichts, was aus ihren Lippen gegangen ist, was sie gelobt oder wozu sie sich verbunden hat über ihre Seele; denn ihr Mann hat's losgemacht, und der HERR wird ihr gnädig sein. 14 Alle Gelübde und Eide, die verbinden den Leib zu kasteien, mag ihr Mann bekräftigen oder aufheben also: 15 wenn er dazu schweigt von einem Tag zum andern, so bekräftigt er alle ihre Gelübde und Verbündnisse, die sie auf sich hat, darum daß er geschwiegen hat des Tages, da er's hörte; 16 wird er's aber aufheben, nachdem er's gehört hat, so soll er ihre Missetat tragen. 17 Das sind die Satzungen, die der HERR dem Mose geboten hat zwischen Mann und Weib, zwischen Vater und Tochter, solange sie noch ledig ist in ihres Vaters Hause.