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Psalm - Kapitel 59

Psalm 59

1 Dem Vorsänger. «Verdirb nicht.» Eine Denkschrift von David; als Saul das Haus bewachen ließ, um ihn zu töten. Mein Gott, errette mich von meinen Feinden, befreie mich von meinen Widersachern! (1. Samuel 19.11) 2 Errette mich von den Übeltätern und hilf mir von den Blutgierigen! 3 Denn siehe, sie lauern auf mein Leben, Starke sammeln sich wider mich, o HERR, ohne mein Verschulden und ohne daß ich gefehlt. 4 Gegen einen Unschuldigen laufen und rüsten sie sich; mache dich auf, komm mir entgegen und siehe darein! 5 Ja, du, HERR, Gott der Heerscharen, Gott Israels, mache dich auf, alle Heiden heimzusuchen, schone keinen der ruchlosen Verräter! (Pause.) (Psalm 44.24) 6 Sie kommen jeden Abend, heulen wie die Hunde und laufen in der Stadt herum. 7 Siehe, ihr Mund sprudelt Böses , Schwerter sind auf ihren Lippen; denn sie denken: «Wer hört es?» (Psalm 59.15) 8 Aber du, HERR, lachst ihrer, du spottest aller Heiden. 9 Meine Stärke, auf dich gebe ich acht; denn Gott ist meine hohe Burg. (Psalm 2.4) 10 Mein Gott wird mir entgegenkommen mit seiner Gnade; Gott wird mich meine Lust sehen lassen an meinen Feinden. 11 Töte sie nicht, sonst hat es mein Volk bald wieder vergessen; vertreibe sie durch deine Macht und stürze sie, Herr, unser Schild! 12 Das Wort ihres Mundes ist nichts als Sünde, sie verstricken sich in ihrem Übermut, in den Flüchen, die sie ausstoßen, und in den Lügen, die sie erzählen. 13 Vertilge sie im Zorn, vertilge sie gänzlich, damit man innewerde, daß Gott in Jakob herrscht bis an die Enden der Erde! (Pause.) 14 Dann sollen sie am Abend wiederkommen, heulen wie die Hunde und umherlaufen in der Stadt; 15 sie sollen umherirren nach Speise, wenn sie keine Nahrung und kein Obdach finden! (Psalm 59.7) 16 Ich aber will deine Macht besingen und alle Morgen deine Gnade rühmen, daß du mir zur Zuflucht geworden bist, zum Schutz am Tage der Not. 17 Ich will dir singen, meine Stärke; denn du bist meine Zuflucht, mein gnädiger Gott!

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5. Mose - Kapitel 19

Aussonderung von Freistädten als Asyl

1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,
5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.

Gegen Landraub und falsches Zeugnis

14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)

Bestrafung falscher Zeugen

15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)
16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)