Psalm - Kapitel 31
Psalm 31
1 Dem Vorsänger. Ein Psalm Davids. Bei dir, o HERR, habe ich Zuflucht gefunden; laß mich nimmermehr zuschanden werden; errette mich durch deine Gerechtigkeit! 2 Neige dein Ohr zu mir, rette mich eilends; sei mir ein starker Fels, eine feste Burg zu meinem Heil! 3 Denn du bist meine Felsenkluft und meine Burg, und um deines Namens willen wollest du mich führen und leiten. (Psalm 18.3) 4 Laß mich dem Netz entgehen, das sie mir gestellt haben; denn du bist meine Stärke. (Psalm 23.3) 5 In deine Hand befehle ich meinen Geist; du hast mich erlöst, HERR, du treuer Gott! (Psalm 25.15) 6 Ich hasse die, welche sich an eitle Götzen halten, und ich vertraue auf den HERRN. (Lukas 23.46) 7 Ich frohlocke und freue mich an deiner Gnade, daß du mein Elend angesehen und auf die Not meiner Seele geachtet hast; 8 und du hast mich nicht in die Hand des Feindes ausgeliefert, sondern meine Füße auf weiten Raum gestellt. 9 Sei mir gnädig, o HERR, denn mir ist angst; zerfallen ist vor Gram mein Auge, meine Seele und mein Leib; (Psalm 18.37) 10 denn meine Lebenstage sind in Kummer dahingeschwunden und meine Jahre mit Seufzen; meine Kraft ist gebrochen durch meine Schuld, und meine Gebeine sind verdorrt. (Psalm 6.8) 11 Ob allen meinen Feinden bin ich ein Schimpf geworden, meinen Nachbarn allermeist, und ein Schrecken meinen Bekannten; die mich auf der Gasse sehen, fliehen vor mir. 12 Ich bin in Vergessenheit geraten, aus dem Sinn gekommen wie ein Toter; ich bin wie ein unbrauchbares Gefäß. (Psalm 69.11-13) 13 Denn ich habe die Lästerung vieler gehört, (Schrecken ringsum!) da sie miteinander wider mich ratschlagten, darauf sannen, mir das Leben zu nehmen. 14 Aber ich vertraue auf dich, o HERR; ich habe gesagt: Du bist mein Gott! (Jeremia 20.10) (Jeremia 46.5) 15 In deiner Hand sind meine Zeiten; rette mich aus der Hand meiner Feinde und von meinen Verfolgern! 16 Laß dein Angesicht leuchten über deinen Knecht; rette mich durch deine Gnade! (Psalm 139.16) 17 HERR, laß mich nicht zuschanden werden, denn ich rufe dich an; zuschanden mögen die Gottlosen werden, verstummen im Totenreich! (4. Mose 6.25) (Psalm 80.4) 18 Die Lügenmäuler sollen verstopft werden, die da frech reden wider den Gerechten, mit Stolz und Verachtung! 19 Wie groß ist deine Güte, welche du denen bewahrst, die dich fürchten, und die du an denen erzeigst, die auf dich hoffen, angesichts der Menschenkinder. 20 Du verbirgst sie im Schirme deines Angesichts vor ganzen Rotten von Männern, du schützest sie in deiner Hütte vor zänkischen Zungen. 21 Gelobt sei der HERR; denn er hat mir seine Gnade wunderbar bewiesen in einer festen Stadt! (Psalm 27.5) 22 Ich aber hatte in meiner Bestürzung gesagt: «Ich bin von deinen Augen verstoßen!» Dennoch hast du die Stimme meines Flehens gehört, als ich zu dir schrie. (Psalm 17.7) 23 Liebet den HERRN, alle seine Frommen! Der HERR bewahrt die Treuen und vergilt reichlich dem, der Hochmut übt. (Psalm 116.11) 24 Seid getrost und unverzagt, alle, die ihr des HERRN harrt!3. Mose - Kapitel 27
Ablösung von Gelübden und Weihegaben
1 Und der HERR redete mit Mose und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand ein besonderes Gelübde tut, also daß du seinen Leib schätzen mußt, (4. Mose 30.1) 3 so soll dies eine Schätzung sein: ein Mannsbild, zwanzig Jahre alt bis ins sechzigste Jahr, sollst du schätzen auf fünfzig Silberlinge nach dem Lot des Heiligtums, 4 ein Weibsbild auf dreißig Silberlinge. 5 Von fünf Jahren an bis auf zwanzig Jahre sollst du ihn schätzen auf zwanzig Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge. 6 Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf drei Silberlinge. 7 Ist er aber sechzig Jahre alt und darüber, so sollst du ihn schätzen auf fünfzehn Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge. 8 Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nach dem die Hand des, der gelobt hat, erwerben kann. 9 Ist's aber ein Vieh, das man dem HERRN opfern kann: alles, was man davon dem HERRN gibt ist heilig.10 Man soll's nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird's aber jemand wechseln, ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HERRN heilig sein. 11 Ist aber das Tier unrein, daß man's dem HERRN nicht opfern darf, so soll man's vor den Priester stellen, 12 und der Priester soll's schätzen, ob es gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben. 13 Will's aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben. 14 Wenn jemand sein Haus heiligt, daß es dem HERRN heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob's gut oder böse sei; und darnach es der Priester schätzt, so soll's bleiben.
15 So es aber der, so es geheiligt hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, draufgeben, so soll's sein werden. 16 Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbgut dem HERRN heiligt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Homer Gerste, so soll es fünfzig Silberlinge gelten.
17 Heiligt er seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seinem Wert gelten. 18 Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiligt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und ihn darnach geringer schätzen. 19 Will aber der, so ihn geheiligt hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem er geschätzt ist, draufgeben, so soll er sein werden. 20 Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen können; 21 sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr frei wird, soll dem HERRN heilig sein wie ein verbannter Acker und soll des Priesters Erbgut sein. 22 Wenn aber jemand dem HERRN einen Acker heiligt, den er gekauft hat und der nicht sein Erbgut ist, 23 so soll der Priester berechnen, was er gilt bis an das Halljahr; und soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß sie dem HERRN heilig sei. 24 Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an den, von dem er ihn gekauft hat, daß sein Erbgut im Lande sei. (3. Mose 25.10) 25 Alle Schätzung soll geschehen nach dem Lot des Heiligtums; ein Lot aber hat zwanzig Gera. 26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN sonst gebührt, soll niemand dem HERRN heiligen, es sei ein Ochs oder Schaf; denn es ist des HERRN. (2. Mose 13.2)
27 Ist es aber unreines Vieh, so soll man's lösen nach seinem Werte, und darübergeben den Fünften. Will er's aber nicht lösen, so verkaufe man's nach seinem Werte. 28 Man soll kein Verbanntes verkaufen noch lösen, das jemand dem HERRN verbannt von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles verbannte ist ein Hochheiliges dem HERRN. (4. Mose 18.14) (4. Mose 21.2)
29 Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben. (1. Samuel 15.3) (1. Samuel 15.9) 30 Alle Zehnten im Lande von Samen des Landes und von Früchten der Bäume sind des HERRN und sollen dem HERRN heilig sein. (4. Mose 18.21)
31 Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften darübergeben. 32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, von allem, was unter dem Hirtenstabe geht, das ist ein heiliger Zehnt dem HERRN. 33 Man soll nicht fragen, ob's gut oder böse sei; man soll's auch nicht wechseln. Wird's aber jemand wechseln, so soll's beides heilig sein und nicht gelöst werden. 34 Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai. (3. Mose 26.46)