Psalm - Kapitel 132
Psalm 132
1 Ein Wallfahrtslied. Gedenke, o HERR, dem David alle seine Mühen, 2 daß er dem HERRN schwur und dem Mächtigen Jakobs gelobte: (2. Samuel 7.1) 3 Ich will nicht in das Zelt meines Hauses gehen, noch auf das Lager meines Bettes steigen, 4 ich will meinen Augen keinen Schlaf und meinen Augenlidern keinen Schlummer gönnen, 5 bis ich eine Stätte gefunden habe für den HERRN, eine Wohnung für den Mächtigen Jakobs! (Apostelgeschichte 7.46) 6 Siehe, wir hörten, sie sei zu Ephrata; wir haben sie gefunden im Gefilde von Jear! (1. Samuel 7.1) (2. Samuel 6.3) 7 Wir wollen kommen zu seiner Wohnung, wir wollen anbeten beim Schemel seiner Füße! 8 HERR, mache dich auf zu deiner Ruhestatt, du und die Lade deiner Macht! (4. Mose 10.35) (2. Chronik 6.41-42) 9 Deine Priester sollen sich in Gerechtigkeit kleiden, und deine Frommen sollen jubeln. 10 Um Davids, deines Knechtes willen weise nicht ab das Angesicht deines Gesalbten! 11 Der HERR hat David in Wahrheit geschworen, davon wird er nicht abgehen: «Von der Frucht deines Leibes will ich setzen auf deinen Thron! (Psalm 89.4) 12 Werden deine Söhne meinen Bund bewahren und meine Zeugnisse, die ich sie lehren will, so sollen auch ihre Söhne für immer sitzen auf deinem Thron!» 13 Denn der HERR hat Zion erwählt und sie zu seiner Wohnung begehrt: (Psalm 68.17) (Psalm 76.3) 14 «Dies ist für immer meine Ruhestatt, hier will ich wohnen; denn so habe ich es begehrt. 15 Ihre Nahrung will ich reichlich segnen, ihre Armen sättigen mit Brot. 16 Ihre Priester will ich mit Heil bekleiden, und ihre Frommen sollen jubeln. 17 Dort will ich dem David ein Horn hervorsprossen lassen, eine Leuchte zurichten meinem Gesalbten. (Psalm 89.25) (Lukas 1.69) 18 Seine Feinde will ich mit Schande bekleiden; aber auf ihm soll seine Krone glänzen!»5. Mose - Kapitel 19
Aussonderung von Freistädten als Asyl
1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.
Gegen Landraub und falsches Zeugnis
14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)Bestrafung falscher Zeugen
15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)