Psalm - Kapitel 116
Psalm 116
1 Das ist mir lieb, daß der HERR meine Stimme und mein Flehen hört; 2 daß er sein Ohr zu mir geneigt; darum will ich mein Leben lang ihn anrufen. 3 Als mich des Todes Bande umfingen, und Ängste der Unterwelt mich trafen und ich nur Not und Jammer fand, (Psalm 18.6) (Psalm 116.8) 4 da rief ich an den Namen des HERRN: «O HERR, errette meine Seele!» 5 Der HERR ist gnädig und gerecht, und unser Gott ist voll Erbarmen. 6 Der HERR behütet die Einfältigen; ich war ganz elend, aber er half mir. 7 Kehre wieder, meine Seele, zu deiner Ruhe; denn der HERR hat dir wohlgetan! (Psalm 42.6) 8 Denn du hast meine Seele vom Tode errettet, mein Auge von den Tränen, meinen Fuß vom Fall. 9 Ich werde wandeln vor dem HERRN im Lande der Lebendigen. (Psalm 27.13) 10 Ich glaubte, was ich sagte; ich war sehr gebeugt. (2. Korinther 4.13) 11 Ich sprach in meinem Zagen: «Alle Menschen sind Lügner!» (Römer 3.4) 12 Wie soll ich dem HERRN vergelten alle seine Wohltaten an mir? 13 Den Kelch des Heils will ich nehmen und den Namen des HERRN anrufen; 14 meine Gelübde will ich dem HERRN bezahlen vor all seinem Volk. (Psalm 22.26) 15 Teuer ist in den Augen des HERRN der Tod seiner Frommen. (Psalm 72.14) 16 Wohlan HERR, weil ich dein Knecht bin, deiner Magd Sohn, und du meine Bande gelöst hast, 17 so will ich dir Dankopfer darbringen und den Namen des HERRN anrufen; 18 meine Gelübde will ich dem HERRN bezahlen vor all seinem Volk, 19 in den Vorhöfen des Hauses des HERRN, in dir, Jerusalem, Hallelujah!5. Mose - Kapitel 19
Aussonderung von Freistädten als Asyl
1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.
Gegen Landraub und falsches Zeugnis
14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)Bestrafung falscher Zeugen
15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)