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Psalm - Kapitel 115

Psalm 115

1 Nicht uns, HERR, nicht uns, sondern deinem Namen gib Ehre, um deiner Gnade und Treue willen! 2 Warum sollen die Heiden sagen: «Wo ist denn ihr Gott?» (Psalm 42.4) 3 Aber unser Gott ist ja im Himmel; er tut alles, was er will. 4 Ihre Götzen sind Silber und Gold, von Menschenhänden gemacht. (5. Mose 4.28) (Psalm 135.15) (Jesaja 44.9) 5 Sie haben einen Mund und reden nicht, sie haben Augen und sehen nicht; 6 Ohren haben sie und hören nicht, eine Nase haben sie und riechen nicht; 7 Hände haben sie und greifen nicht, Füße haben sie und gehen nicht; mit ihrer Kehle geben sie keinen Laut. 8 Ihnen sind gleich, die sie machen, alle, die auf sie vertrauen. 9 Israel, vertraue auf den HERRN! Er ist ihre Hilfe und ihr Schild. (Psalm 118.2) 10 Haus Aaron, vertraue auf den HERRN! Er ist ihre Hilfe und ihr Schild. (Psalm 118.3) 11 Die ihr den HERRN fürchtet, vertrauet auf den HERRN! Er ist ihre Hilfe und ihr Schild. (Psalm 118.4) 12 Der HERR wolle unser gedenken; er wolle segnen! Er segne das Haus Israel, er segne das Haus Aaron! 13 Er segne, die den HERRN fürchten, die Kleinen samt den Großen! 14 Der HERR wolle euch mehren, euch und eure Kinder! 15 Gesegnet seid ihr vom HERRN, der Himmel und Erde gemacht hat. 16 Der Himmel gehört dem HERRN; aber die Erde hat er den Menschenkindern gegeben. 17 Die Toten rühmen den HERRN nicht und keiner, der zur Stille hinabfährt. (Psalm 6.6) (Jesaja 38.18) 18 Wir aber wollen den HERRN preisen von nun an bis in Ewigkeit. Hallelujah!

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5. Mose - Kapitel 19

Aussonderung von Freistädten als Asyl

1 Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst, 2 sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5. Mose 4.41-43) 3 Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat. 4 Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,
5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, 6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat. 7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst. 8 Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien, 10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen. 11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. 13 Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.

Gegen Landraub und falsches Zeugnis

14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5. Mose 27.17)

Bestrafung falscher Zeugen

15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5. Mose 17.6) (Johannes 8.17) (2. Korinther 13.1)
16 Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5. Mose 17.9) 18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben, 19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust, 20 auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. 21 Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2. Mose 21.23-25)