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Psalm - Kapitel 102

Psalm 102

1 Ein Gebet des Elenden, wenn er schmachtet und seine Klage vor dem HERRN ausschüttet. O HERR, höre mein Gebet, und mein Schreien komme vor dich! 2 Verbirg dein Angesicht nicht vor mir am Tage meiner Not; neige dein Ohr zu mir; am Tage, da ich dich anrufe, erhöre mich eilends! 3 Denn meine Tage sind in Rauch aufgegangen, und meine Gebeine glühen wie ein Ofen. 4 Mein Herz ist geschlagen und verdorrt wie Gras; denn ich habe vergessen, mein Brot zu essen. 5 Vor lauter Seufzen kleben meine Knochen an meinem Fleisch. 6 Ich gleiche einer Rohrdommel in der Wüste, bin wie ein Käuzlein in den Ruinen; (Hiob 19.20) 7 ich wache und bin wie ein einsamer Vogel auf dem Dach. 8 Täglich schmähen mich meine Feinde, und die wider mich toben, schwören bei mir; 9 denn ich esse Asche wie Brot und mische meinen Trank mit Tränen 10 wegen deines Grimms und deines Zorns, daß du mich aufgehoben und hingeschleudert hast. (Psalm 80.6) 11 Meine Tage sind wie ein langgestreckter Schatten, und ich verdorre wie Gras. 12 Aber du, o HERR, bleibst ewig und dein Gedächtnis von einem Geschlecht zum andern. (Hiob 14.2) (Psalm 90.5) 13 Du wollest dich aufmachen und dich über Zion erbarmen; denn es ist Zeit, daß du ihr gnädig seiest, die Stunde ist gekommen! 14 Denn deine Knechte lieben Zions Steine und trauern über ihren Schutt. (Psalm 14.7) 15 Dann werden die Heiden den Namen des HERRN fürchten und alle Könige auf Erden deine Herrlichkeit, 16 wenn der HERR Zion gebaut hat und erschienen ist in seiner Herrlichkeit, 17 wenn er sich zum Gebet der Heimatlosen gewendet und ihr Gebet nicht verachtet hat. 18 Das wird man aufschreiben für das spätere Geschlecht, und das Volk, das geschaffen werden soll, wird den HERRN loben, 19 daß er herabgeschaut hat von der Höhe seines Heiligtums, daß der HERR vom Himmel zur Erde geblickt hat, 20 zu hören das Seufzen der Gefangenen und loszumachen die Kinder des Todes; 21 auf daß sie den Namen des HERRN preisen zu Zion und sein Lob in Jerusalem, (Psalm 79.11) 22 wenn die Völker sich versammeln allzumal und die Königreiche, dem HERRN zu dienen. 23 Er hat auf dem Wege meine Kraft gebeugt, meine Tage verkürzt. (Psalm 87.4) 24 Ich spreche: Mein Gott, nimm mich nicht weg in der Hälfte meiner Tage! Deine Jahre währen für und für. 25 Du hast vormals die Erde gegründet, und die Himmel sind deiner Hände Werk. 26 Sie werden vergehen, du aber bleibst; sie alle werden wie ein Kleid veralten, wie ein Gewand wirst du sie wechseln, und sie werden verschwinden. (Psalm 90.2) (Hebräer 1.10-12) 27 Du aber bleibst, der du bist, und deine Jahre nehmen kein Ende! (2. Petrus 3.10) 28 Die Kinder deiner Knechte werden bleiben, und ihr Same wird vor dir bestehen. (Psalm 102.13)

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4. Mose - Kapitel 35

Von den Städten der Leviten und den Freistädten

1 Und der HERR redete mit Mose auf den Gefilde der Moabiter am Jordan gegenüber Jericho und sprach: 2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern zur Wohnung; (4. Mose 18.20) (Josua 21.2) 3 dazu Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben. 4 Die Weite aber der Vorstädte, die ihr den Leviten gebt, soll tausend Ellen draußen vor der Stadtmauer umher haben. 5 So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstädte sein. 6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, daß dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben, (2. Mose 21.13) (5. Mose 4.41) (5. Mose 19.2) (5. Mose 19.9) (Josua 20.1)
7 daß alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten. 8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Städte den Leviten geben. (4. Mose 26.54)

Von den Freistädten

9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt, 11 sollt ihr Städte auswählen, daß sie Freistädte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut. 12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei. 13 Und der Städte, die ihr geben werdet zu Freistädten, sollen sechs sein. 14 Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan. 15 Das sind die sechs Freistädte, den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Beisassen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.

Gesetze über Mord und über Totschlag

16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.
17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getötet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben. 18 Schlägt er ihn aber mit einem Holz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben. 19 Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten. 20 Stößt er ihn aus Haß oder wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt, 21 oder schlägt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll er des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger. Der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet. 22 Wenn er ihn aber ungefähr stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens
23 oder wirft irgend einen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat's nicht gesehen, also daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übles gewollt, 24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts nach diesen Rechten. 25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis daß der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. (3. Mose 21.10) 26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist, 27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein. 28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen. 29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt. 30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine Seele zum Tode. (5. Mose 17.6) (5. Mose 19.15)
31 Und ihr sollt keine Versühnung nehmen für die Seele eines Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben. 32 Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe. 33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann vom Blut nicht versöhnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das Blut des, der es vergossen hat. (1. Mose 9.6) 34 Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den Kindern Israel wohnt. (2. Mose 29.45)