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Nehemia - Kapitel 5

Nehemia behebt Missstände unter dem Volk

1 Es erhob sich aber ein großes Geschrei des Volks und ihrer Frauen gegen ihre Brüder, die Juden. 2 Etliche sprachen: Unsrer Söhne und unsrer Töchter und unser sind viele; lasset uns Getreide herschaffen, daß wir zu essen haben und leben! 3 Andere sprachen: Wir müssen unsere Äcker und unsere Weinberge verpfänden, damit wir Getreide bekommen für den Hunger! 4 Etliche aber sprachen: Wir haben Geld entlehnt auf unsere Äcker und unsere Weinberge, daß wir dem König die Steuern zahlen können. 5 Nun ist ja das Fleisch unsrer Brüder wie unser Fleisch, und unsre Kinder sind wie ihre Kinder. Und siehe, wir müssen unsere Söhne und unsere Töchter verpfänden, und von unsern Töchtern sind schon etliche dienstbar geworden, und wir können es nicht verhindern, da ja unsre Äcker und Weinberge bereits andern gehören! 6 Als ich aber ihr Geschrei und diese Worte hörte, ward ich sehr zornig. 7 Und mein Herz überlegte in mir, und ich schalt die Vornehmsten und Vorsteher und sprach zu ihnen: Treibet ihr Wucher an euren Brüdern? Und ich brachte eine große Gemeinde wider sie zusammen und sprach zu ihnen: (2. Mose 22.24) 8 Wir haben nach unserm Vermögen unsere Brüder, die Juden, welche an die Heiden verkauft waren, losgekauft; ihr aber wollt sogar eure Brüder verkaufen, so daß sie sich an uns verkaufen müssen? Da schwiegen sie und fanden keine Antwort. 9 Und ich sprach: Was ihr da tut, ist nicht gut. Solltet ihr nicht in der Furcht unsres Gottes wandeln wegen der Schmähungen der Heiden, unsrer Feinde? 10 Ich und meine Brüder und meine Leute haben ihnen auch Geld und Korn geliehen. Wir wollen ihnen doch diese Schuld erlassen! 11 Gebet ihnen heute noch ihre Äcker, ihre Weinberge, ihre Ölbäume und ihre Häuser zurück, dazu den Hundertsten vom Geld, vom Korn, vom Most und vom Öl, den ihr ihnen auferlegt habt! 12 Da sprachen sie: Wir wollen es zurückgeben und nichts von ihnen fordern, sondern tun, wie du gesagt hast. Und ich rief die Priester herbei und nahm einen Eid von ihnen, daß sie also tun wollten. 13 Auch schüttelte ich den Bausch meines Gewandes aus und sprach: Also schüttle Gott jedermann von seinem Hause und von seinem Besitztum ab, der solches versprochen hat und nicht ausführt; ja, so werde er ausgeschüttelt und leer! Und die ganze Gemeinde sprach: Amen! Und sie lobten den HERRN. Und das Volk tat also.

Nehemias Uneigennützigkeit

14 Auch habe ich von der Zeit an, da mir befohlen ward, im Lande Juda ihr Landpfleger zu sein, nämlich vom zwanzigsten Jahre bis zum zweiunddreißigsten Jahre des Königs Artasasta, das sind zwölf Jahre, für mich und meine Brüder nicht den Unterhalt eines Landpflegers beansprucht. 15 Denn die frühern Landpfleger, die vor mir gewesen, hatten das Volk bedrückt und von ihnen Brot und Wein genommen, dazu vierzig Schekel Silber; auch ihre Leute herrschten mit Gewalt über das Volk; ich aber tat nicht also, um der Furcht Gottes willen. 16 Auch habe ich am Wiederaufbau der Mauer gearbeitet, ohne daß wir Grundbesitz erwarben; und alle meine Leute mußten daselbst zur Arbeit zusammenkommen. 17 Dazu aßen die Juden und die Vorsteher, hundertfünfzig Mann, und die, welche von den Heiden aus der Umgebung zu uns kamen, an meinem Tisch. 18 Und man richtete mir täglich einen Ochsen zu, sechs auserlesene Schafe, Geflügel und alle zehn Tage allerlei Wein in Menge; gleichwohl forderte ich damit nicht die Landpflegerkost; denn der Dienst lastete schwer auf diesem Volk. 19 Gedenke, mein Gott, mir zum Besten, alles dessen, was ich für dieses Volk getan habe! (Nehemia 13.14) (Nehemia 13.22) (Nehemia 13.31)

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2. Mose - Kapitel 21

Rechte hebräischer Sklaven

1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14)
3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, 6 so bringe ihn sein Herr vor die "Götter" Richter und halte ihn an die Tür oder den Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriem durch sein Ohr, und er sei sein Knecht ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand sein Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte. (2. Mose 21.2)
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will er sie nicht zur Ehe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht Macht, weil er sie verschmäht hat. 9 Vertraut er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun. 10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und Eheschuld nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.

Vergehen gegen Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22)
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wo aber jemand seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer Vater und Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10)
17 Wer Vater und Mutter flucht, der soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4)
18 Wenn Männer mit einander hadern und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe. 20 Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld. 22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll's geben nach der Schiedsrichter Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38)
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.

Schaden durch Tiere - Verlust von Tieren

28 Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29 Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt. 31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt. 32 Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.

Schutz des Eigentums

33 So jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben. 37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. (Lukas 19.8)