zurückEinzelansichtvor

Nehemia - Kapitel 12

Die Zählung der Priester und Leviten

1 Folgendes sind die Priester und Leviten, die mit Serubbabel, dem Sohne Sealtiels, und mit Jesua heraufgezogen waren: Seraja, Jeremja, Esra, (Esra 2.2) 2 Amarja, Malluch, Hattus, Sechanja, 3 Rehum, Meremot, Iddo, 4 Gintoi, Abija, Mijamin, Maadja, Bilga, (Lukas 1.5) 5 Semaja, Jojarib, 6 Jedaja, Sallu, Amok, Hilkija und Jedaja. 7 Diese waren die Häupter der Priester und ihrer Brüder, zu den Zeiten Jesuas. 8 Die Leviten: Jesua, Binnui, Kadmiel, Serebja, Juda und Mattanja, der samt seinen Brüdern den Dankchören vorstand. (Nehemia 11.17) 9 Bakbukja und Unni, ihre Brüder, standen gemäß ihren Dienstabteilungen jenen gegenüber. 10 Jesua aber zeugte Jojakim, Jojakim zeugte Eljaschip, Eljaschip zeugte Jojada. (Nehemia 3.1) (Nehemia 3.20) (Nehemia 12.1) (Nehemia 12.26) 11 Jojada zeugte Jonatan, Jonatan zeugte Jaddua. 12 Und zu den Zeiten Jojakims waren folgende Priester Familienhäupter: Von Seraja: Meraja, von Jeremia: Hananja; 13 von Esra: Mesullam, von Amarja: Johanan; 14 von Melichu: Jonatan, von Sebanja: Joseph; 15 von Harim: Adna, von Merajot: Helkai; 16 von Iddo: Secharja, von Ginton: Mesullam; 17 von Abija: Sichri, von Minjamin Moadja: Piltai; 18 von Bilga: Sammua, von Semaja: Jonatan; 19 von Jojarib: Mattnai, von Jedaja: Ussi; 20 von Sallai: Kellai, von Amok: Heber; 21 von Hilkija: Hasabja, von Jedaja: Netaneel. 22 Und zu den Zeiten Eljaschibs, Jojadas, Johanans und Jadduas wurden die Familienhäupter der Leviten und die Priester aufgeschrieben bis zur Regierung des Persers Darius. (Nehemia 12.10-11) 23 Die Kinder Levi, die Familienhäupter, wurden aufgeschrieben in dem Buch der Chronik, bis zur Zeit Johanans, des Sohnes Eljaschibs. 24 Und folgende waren die Obersten unter den Leviten: Hasabja, Serebja und Jesua, der Sohn Kadmiels, und ihre Brüder, die ihnen gegenüber standen , zu loben und zu danken, wie David, der Mann Gottes, befohlen hatte, eine Abteilung mit der andern abwechselnd. (1. Chronik 25.1) (2. Chronik 29.25) 25 Mattanja, Bakbukja, Obadja, Mesullam, Talmon und Akkub waren Torhüter, die bei den Toren der Vorratskammern Wache hielten. (1. Chronik 26.15) (1. Chronik 26.17) (2. Chronik 8.14) (Nehemia 11.17) (Nehemia 11.19) 26 Diese waren zu den Zeiten Jojakims, des Sohnes Jesuas, des Sohnes Jozadaks, und zu den Zeiten Nehemias, des Landpflegers, und Esras, des Priesters, des Schriftgelehrten. (Esra 7.1) (Nehemia 5.14) (Nehemia 12.10)

Die Einweihung der Mauern Jerusalems

27 Bei der Einweihung der Mauer Jerusalems aber suchte man die Leviten an allen ihren Orten und brachte sie nach Jerusalem, um die Einweihung mit Freuden zu begehen, mit Lobliedern und Gesängen, mit Zimbeln, Psaltern und Harfen. 28 Und die Sängerchöre versammelten sich aus der ganzen Umgebung von Jerusalem und von den Höfen der Netophatiter; 29 auch von Beth-Gilgal und von den Landgütern zu Geba und Asmavet; denn die Sänger hatten sich Gehöfte gebaut um Jerusalem her. 30 Und die Priester und Leviten reinigten sich; sie reinigten auch das Volk und die Tore und die Mauern. 31 Und ich ließ die Fürsten von Juda auf die Mauer steigen und bestellte zwei große Dankchöre und veranstaltete einen Umzug; der eine Dankchor zog nach rechts über die Mauer gegen das Misttor hin. (Nehemia 2.13) (Nehemia 3.13) 32 Und hinter ihnen her ging Hosaja mit der einen Hälfte der Fürsten von Juda, 33 dazu Asarja, Esra, 34 Mesullam, Juda, Benjamin, 35 Semaja und Jeremia und etliche Priestersöhne mit Trompeten, nämlich Secharja, der Sohn Jonatans, des Sohnes Semajas, des Sohnes Mattanjas, des Sohnes Michajas, des Sohnes Sakkurs, des Sohnes Asaphs; 36 und seine Brüder Semaja, Asareel, Milalai, Gilalai, Maai, Netaneel, Juda und Hanani, mit den Musikinstrumenten Davids, des Mannes Gottes, und Esra, der Schriftgelehrte, vor ihnen her. 37 Und sie zogen nach dem Brunnentor und dann geradeaus auf der Treppe der Stadt Davids, den Aufgang der Mauer hinauf, oberhalb des Hauses Davids, bis zum Wassertor gegen Morgen. (Nehemia 3.26) 38 Der zweite Dankchor zog nach links, und ich folgte ihm mit der andern Hälfte des Volkes oben auf der Mauer oberhalb des Ofenturms, bis an die breite Mauer; (Nehemia 3.11) 39 dann über das Tor Ephraim und über das alte Tor und über das Fischtor und den Turm Hananeel und den Turm Mea, bis zum Schaftor; und sie blieben stehen beim Kerkertor. 40 Dann stellten sich die beiden Dankchöre beim Hause Gottes auf, ebenso ich und die Hälfte der Vorsteher mit mir; 41 und die Priester Eljakim, Maaseja, Minjamin, Michaja, Eljoenai, Sacharja und Hananja mit Trompeten; 42 desgleichen Maaseja, Semaja, Eleasar, Ussi, Johanan, Malchija, Elam und Eser. Und die Sänger ließen sich hören unter der Leitung Jisrachjas. 43 Und an jenem Tage brachte man große Opfer dar und war fröhlich; denn Gott hatte ihnen eine große Freude bereitet, so daß sich auch die Frauen und Kinder freuten. Und man hörte die Freude Jerusalems weithin.

Die Versorgung der Priester und Leviten

44 Zu jener Zeit wurden Männer verordnet über die Vorratskammern, die zur Aufbewahrung der Schätze, der Hebopfer, der Erstlinge und der Zehnten dienten, damit sie darin von den Äckern der Städte die gesetzlichen Abgaben für die Priester und Leviten sammeln sollten; denn Juda hatte Freude an den Priestern und an den Leviten, (Nehemia 10.37) (Nehemia 13.5) 45 die im Dienste standen und die Aufträge ihres Gottes und die Reinigungsvorschriften ausführten. Auch die Sänger und die Torhüter standen nach dem Gebot Davids und seines Sohnes Salomo im Dienst . 46 Denn vor alters, zu den Zeiten Davids und Asaphs, gab es schon einen Sängerchor und Lobgesänge und Danklieder für Gott. (1. Chronik 25.1) 47 Und ganz Israel gab zu den Zeiten Serubbabels und zu den Zeiten Nehemias den Sängern und Torhütern Geschenke, jeden Tag die bestimmte Gebühr; und sie weihten es den Leviten, die Leviten aber weihten es den Söhnen Aarons. (Nehemia 10.39)

zurückEinzelansichtvor

3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.