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Josua - Kapitel 17

Das Erbteil des halben Stammes Manasse

1 Auch dem Stamme Manasse fiel das Los (denn er ist der Erstgeborene Josephs), nämlich Machir, dem Erstgebornen Manasses, dem Vater Gileads; demselben ward Gilead und Basan zuteil, weil er ein Kriegsmann war. (4. Mose 26.29) (Josua 13.31) 2 Aber den übrigen Kindern Manasse nach ihren Geschlechtern fiel das Los auch, nämlich den Kindern Abiesers, den Kindern Heleks, den Kindern Asriels, den Kindern Sichems, den Kindern Hephers und den Kindern Semidas. Das sind die männlichen Nachkommen Manasses, des Sohnes Josephs, nach ihren Geschlechtern. 3 Aber Zelophchad, der Sohn Hephers, des Sohnes Gileads, des Sohnes Machirs, des Sohnes Manasses, hatte keine Söhne, sondern nur Töchter, und ihre Namen sind diese: Machla, Noah, Hogla, Milka und Tirza. (4. Mose 26.33) (4. Mose 27.1) 4 Diese traten vor den Priester Eleasar und vor Josua, den Sohn Nuns, und vor die Obersten und sprachen: Der HERR hat Mose geboten, daß er uns unter unsern Brüdern ein Erbteil geben solle. Und man gab ihnen ein Erbteil unter den Brüdern ihres Vaters, nach dem Befehle des HERRN. 5 Und so fielen auf Manasse zehn Teile, außer dem Lande Gilead und Basan, das jenseits des Jordan liegt. 6 Denn die Töchter Manasses empfingen ein Erbteil unter seinen Söhnen; aber das Land Gilead ward den übrigen Manassitern zuteil. 7 Und Manasses Grenze lief von Asser an gen Mikmetat, das vor Sichem liegt, und geht zur Rechten bis zu den Einwohnern von En-Tappuach. 8 Denn das Land Tappuach ward Manasse zuteil; aber Tappuach, an der Grenze Manasses, ward den Kindern Ephraim zugeteilt. 9 Darnach kommt die Grenze herab gegen Nahal-Kana, südlich vom Bache. (Diese Städte gehören zu Ephraim mitten unter den Städten Manasses). Aber die Grenze von Manasse ist nördlich vom Bach und endigt am Meer. (Josua 16.9) 10 Dem Ephraim wurde das Land gegen Mittag und dem Manasse dasjenige gegen Mitternacht zuteil. Und das Meer ist seine Grenze; an Asser stößt es gegen Mitternacht und an Issaschar gegen Morgen. 11 Es gehörten aber zu Manasse in dem Gebiete von Issaschar und Asser: Beth-Sean und seine Dörfer, Jibleam und seine Dörfer, die Einwohner zu Dor und seine Dörfer, die Einwohner zu En-Dor und seine Dörfer, die Einwohner zu Taanach und seine Dörfer, die Einwohner zu Megiddo und seine Dörfer, die drei Anhöhen. (Richter 1.27) (1. Samuel 28.7) 12 Aber die Kinder Manasse konnten diese Städte nicht einnehmen, sondern es gelang den Kanaanitern, in demselben Lande zu bleiben. (Josua 15.63) 13 Als aber die Kinder Israel mächtig wurden, machten sie die Kanaaniter fronpflichtig; aber vertrieben haben sie dieselben nicht. (Josua 16.10) 14 Es redeten aber die Kinder Joseph mit Josua und sprachen: Warum hast du mir nur ein Los und einen Anteil zum Erbbesitz gegeben, da ich doch ein großes Volk bin, wie mich denn der HERR bisher gesegnet hat? 15 Da sprach Josua zu ihnen: Wenn du doch ein großes Volk bist, so ziehe hinauf in den Wald und rode dir daselbst aus, in dem Lande der Pheresiter und Rephaiter, weil dir das Gebirge Ephraim zu eng ist! 16 Da sprachen die Kinder Joseph: Das Gebirge wird nicht hinreichen für uns; es sind aber eiserne Wagen bei allen Kanaanitern, die in der Ebene wohnen, zu Beth-Sean und in seinen Dörfern und in der Ebene Jesreel. 17 Da sprach Josua zum Hause Josephs, zu Ephraim und Manasse: Du bist ein großes Volk und hast eine große Kraft, du sollst nicht nur ein Los haben; 18 sondern das Gebiet soll dein sein, wo der Wald ist; den rode dir aus, und es sollen die Ausgänge des Waldes dein sein; denn du sollst die Kanaaniter vertreiben, eben weil sie eiserne Wagen haben und mächtig sind!

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2. Mose - Kapitel 21

Rechte hebräischer Sklaven

1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14)
3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, 6 so bringe ihn sein Herr vor die "Götter" Richter und halte ihn an die Tür oder den Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriem durch sein Ohr, und er sei sein Knecht ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand sein Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte. (2. Mose 21.2)
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will er sie nicht zur Ehe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht Macht, weil er sie verschmäht hat. 9 Vertraut er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun. 10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und Eheschuld nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.

Vergehen gegen Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22)
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wo aber jemand seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer Vater und Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10)
17 Wer Vater und Mutter flucht, der soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4)
18 Wenn Männer mit einander hadern und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe. 20 Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld. 22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll's geben nach der Schiedsrichter Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38)
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.

Schaden durch Tiere - Verlust von Tieren

28 Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29 Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt. 31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt. 32 Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.

Schutz des Eigentums

33 So jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben. 37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. (Lukas 19.8)