Josua - Kapitel 16
Das Erbteil des Stammes Ephraim
1 Dann fiel das Los für die Kinder Joseph: vom Jordan bei Jericho an, von den Wassern von Jericho ostwärts; die Wüste, die sich von Jericho hinaufzieht auf das Gebirge nach Bethel; 2 und die Grenze geht von Bethel heraus gen Lus und reicht bis an die Grenze der Architer, bis Atarot, 3 und zieht sich herab westlich zu der Grenze der Japhletiter, bis an die Grenze des untern Beth-Horon und bis gen Geser, und ihr Ende bildet das Meer. 4 Das haben die Kinder Josephs, Manasse und Ephraim, zum Erbteil empfangen. 5 Dies ist aber das Gebiet der Kinder Ephraim nach ihren Geschlechtern: Die östliche Grenze ihres Erbteils reicht von Atarot-Addar bis an das obere Beth-Horon 6 und läuft hinaus bis zum Meer, indem sie Mikmetat nördlich liegen läßt. Darnach wendet sich die Grenze östlich nach Taanat-Silo und läuft daran vorbei bis östlich von Janoach 7 und kommt herab von Janoach gen Atarot und Naarat und stößt an Jericho und endet am Jordan. 8 Von Tappuach geht die Grenze westlich gegen Nahal-Kana und endigt am Meer. Das ist das Erbteil des Stammes der Kinder Ephraim nach ihren Geschlechtern; 9 dazu die Städte, welche für die Kinder Ephraim abgesondert sind mitten in dem Erbteil der Kinder Manasse, alle diese Städte samt ihren Dörfern. (Josua 17.9) 10 Sie vertrieben aber die Kanaaniter nicht, die zu Geser wohnten. Also wohnten die Kanaaniter unter Ephraim bis auf diesen Tag und wurden fronpflichtig. (1. Könige 9.16)3. Mose - Kapitel 12
Bestimmungen für die Wöchnerinnen
1 Und der HERR redete mit Mose und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich: Wenn ein Weib empfängt und gebiert ein Knäblein, so soll sie sieben Tage unrein sein, wie wenn sie ihre Krankheit leidet. (3. Mose 15.19) 3 Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden. (1. Mose 17.11-12) (Lukas 2.21) (Johannes 7.22) 4 Und sie soll daheimbleiben dreiunddreißig Tage im Blut ihrer Reinigung. Kein Heiliges soll sie anrühren, und zum Heiligtum soll sie nicht kommen, bis daß die Tage ihrer Reinigung aus sind. 5 Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen unrein sein, wie wenn sie ihre Krankheit leidet, und soll sechsundsechzig Tage daheimbleiben in dem Blut ihrer Reinigung. 6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung aus sind für den Sohn oder für die Tochter, soll sie ein jähriges Lamm bringen zum Brandopfer und eine junge Taube oder Turteltaube zum Sündopfer dem Priester vor die Tür der Hütte des Stifts. (3. Mose 5.7)7 Der soll es opfern vor dem HERRN und sie versöhnen, so wird sie rein von ihrem Blutgang. Das ist das Gesetz für die, so ein Knäblein oder Mägdlein gebiert. 8 Vermag aber ihre Hand nicht ein Schaf, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer, die andere zum Sündopfer; so soll sie der Priester versöhnen, daß sie rein werde. (Lukas 2.24)