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4. Mose - Kapitel 34

Über die Grenzen und die Austeilung des Landes

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Gebiete den Kindern Israel und sprich zu ihnen: 2 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, so ist dies das Land, das euch als Erbteil zufällt: das Land Kanaan samt seinem Gebiet. (2. Mose 23.31) 3 Der südliche Rand soll sich erstrecken von der Wüste Zin, Edom entlang, so daß eure südliche Grenze am Ende des Salzmeers beginnt, das gegen Morgen liegt. (Josua 15.1) 4 Dann soll die Grenze sich wenden von Mittag, hinauf gen Akrabbim, und gehen bis gen Zin und endigen südlich von Kadesch-Barnea; von dort gehe sie nach Hazar-Addar und hinüber nach Azmon; 5 von Azmon wende sie sich nach dem Bach Ägyptens, und ihr Ende sei an dem Meer. 6 Als westliche Grenze diene euch das große Meer. Das sei eure Grenze gegen Abend. 7 Die nördliche Grenze soll euch diese sein: Vom großen Meer sollt ihr die Grenze ziehen bis zum Berge Hor, 8 und vom Berge Hor sollt ihr die Grenze ziehen, bis man gen Hamat kommt, und der Ausgang der Grenze sei bei Zedad; 9 dann erstrecke sich die Grenze bis Siphron, und ihr Ausgang sei bei Hazar-Enan. Das sei eure Grenze gegen Mitternacht. 10 Als östliche Grenze aber sollt ihr euch festsetzen eine Linie von Hazar-Enan bis Sepham. 11 Und die Grenze gehe herab von Sepham gen Ribla, morgenwärts gegen Ain. Darnach gehe sie herab und ziehe sich auf die Seite des Sees Genezareth, gegen Morgen, (Lukas 5.1) 12 und komme herab an den Jordan, und ihr Ausgang sei bei dem Salzmeer. Das sei euer Land nach seinen Grenzen ringsum. 13 Und Mose gebot den Kindern Israel und sprach: Das ist das Land, das ihr durch das Los als Erbe erhalten sollt, das der HERR den neun Stämmen und dem halben Stamm zu geben befohlen hat. 14 Denn der Stamm der Kinder Ruben, nach ihren Vaterhäusern, und der Stamm der Kinder Gad nach ihren Vaterhäusern haben ihren Teil empfangen, auch der halbe Stamm Manasse hat seinen Teil bekommen. (4. Mose 32.33) 15 Also haben die beiden Stämme und der halbe Stamm ihr Erbteil empfangen diesseits des Jordan, Jericho gegenüber, gegen Morgen. 16 Und der HERR redete mit Mose und sprach: 17 Das sind die Namen der Männer, die das Land unter euch zum Erbe austeilen sollen: Eleasar, der Priester, und Josua, der Sohn Nuns. (5. Mose 1.38) (Josua 14.1) (Josua 21.1) 18 Dazu sollt ihr von jedem Stamme einen Fürsten nehmen, um das Land zum Erbe auszuteilen. 19 Und das sind die Namen der Männer: Kaleb, der Sohn Jephunnes, vom Stamme Juda; (4. Mose 13.6) (4. Mose 13.30) 20 Semuel, der Sohn Ammihuds, vom Stamme Simeon; 21 Elidad, der Sohn Kislons, vom Stamme Benjamin; 22 Buki, der Sohn Joglis, der Fürst des Stammes der Kinder Dan. 23 Hanniel, der Sohn Ephods, von den Kindern Joseph, Fürst des Stammes der Kinder Manasse; 24 und Kemuel, der Sohn Siphtans, Fürst des Stammes der Kinder Ephraim; 25 Elizaphan, der Sohn Parnachs, Fürst des Stammes der Kinder Sebulon; 26 Paltiel, der Sohn Assans, Fürst des Stammes der Kinder Issaschar; 27 Ahihud, der Sohn Selomis, Fürst des Stammes der Kinder Asser; 28 Pedahel, der Sohn Ammihuds, Fürst des Stammes der Kinder Naphtali. 29 Das sind diejenigen, welchen der HERR geboten hat, den Kindern Israel das Erbe im Lande Kanaan auszuteilen.

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2. Mose - Kapitel 22

Eigentumsvergehen

1 Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen. 2 Ist aber die Sonne über ihn aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl. 3 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei ein Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben. 4 Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, daß er sein Vieh läßt Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberg wiedererstatten.
5 Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennt die Garben oder Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben;
7 findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die "Götter" Richter bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt. 8 Wo einer den andern beschuldigt um irgend ein Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die "Götter" kommen. Welchen die "Götter" verdammen, der soll's zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder ein Schaf oder irgend ein Vieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand sieht,
10 so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll's annehmen, also daß jener nicht bezahlen müsse. 11 Stiehlt's ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem Herrn bezahlen.
12 Wird es aber zerrissen, soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen. (1. Mose 31.39) 13 Wenn's jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er's bezahlen. 14 Ist sein Herr aber dabei, soll er's nicht bezahlen, so er's um sein Geld gedingt hat.

Verschiedene Gesetzte

15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben. (5. Mose 22.28-29)
16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.

Todeswürdige Vergehen

17 Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen. (3. Mose 20.6) (3. Mose 20.27) (5. Mose 18.10) (1. Samuel 28.9)
18 Wer bei einem Vieh liegt, der soll des Todes sterben. (3. Mose 18.23) (5. Mose 27.21)
19 Wer den Göttern opfert und nicht dem HERRN allein, der sei verbannt. (5. Mose 13.7) (5. Mose 17.2)

Rechtsschutz für die Schwachen

20 Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen. (2. Mose 23.9) (3. Mose 19.33-34) (5. Mose 10.18-19) (5. Mose 24.17-18) (5. Mose 27.19)
21 Ihr sollt keine Witwen und Waisen bedrängen. (Jesaja 1.17)
22 Wirst du sie bedrängen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören; 23 so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden. 24 Wenn du Geld leihst einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen Wucher an ihm treiben. (3. Mose 25.36) (5. Mose 23.20) (5. Mose 24.10)
25 Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergeht; (5. Mose 24.12-13)
26 denn sein Kleid ist seine einzige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.

Einzelne Gebote der Gottesfurcht

27 Den "Göttern" sollst du nicht fluchen, und den Obersten in deinem Volk nicht lästern. (2. Mose 21.6) (Prediger 10.20) (Apostelgeschichte 23.5)
28 Deiner Frucht Fülle und Saft sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben. (2. Mose 13.2) (2. Mose 13.13) (5. Mose 18.4)
29 So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schafe. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tag sollst du mir's geben. (3. Mose 22.27) 30 Ihr sollt heilige Leute vor mir sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen. (3. Mose 7.24) (3. Mose 11.40) (3. Mose 17.15) (3. Mose 22.8) (5. Mose 14.21) (Hesekiel 44.31)