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4. Mose - Kapitel 25

Das Volk Israel betreibt Götzendienst. Pinehas eifert für Gott

1 Und Israel wohnte in Sittim und das Volk fing an Unzucht zu treiben mit den Töchtern der Moabiter, 2 welche das Volk zu den Opfern ihrer Götter luden. Und das Volk aß und betete ihre Götter an. (4. Mose 31.16) 3 Und Israel hängte sich an Baal-Peor. Da ergrimmte der Zorn des HERRN über Israel. (5. Mose 4.3) 4 Und der HERR sprach zu Mose: Nimm alle Obersten des Volks und hänge sie dem HERRN auf angesichts der Sonne, daß der grimmige Zorn des HERRN von Israel abgewandt werde! (5. Mose 21.22-23) (2. Samuel 21.6) (2. Samuel 21.9) 5 Und Mose sprach zu den Richtern Israels: Jedermann töte seine Leute, die sich an Baal-Peor gehängt haben! 6 Und siehe, ein Mann aus den Kindern Israel kam und brachte eine Midianitin zu seinen Brüdern vor den Augen Moses und der ganzen Gemeinde der Kinder Israel, während sie weinten vor der Tür der Stiftshütte. 7 Als Pinehas, der Sohn Eleasars, des Sohnes Aarons, des Priesters, solches sah, stand er auf inmitten der Gemeinde und nahm einen Speer in seine Hand 8 und ging dem israelitischen Mann nach, hinein in das Gemach, und durchstach sie beide, den israelitischen Mann und das Weib, durch den Bauch. Da hörte die Plage auf von den Kindern Israel. 9 Und derer, die an dieser Plage starben, waren vierundzwanzigtausend. (1. Korinther 10.8) 10 Und der HERR redete zu Mose und sprach: 11 Pinehas, der Sohn Eleasars, des Sohnes Aarons, des Priesters, hat dadurch, daß er mit meinem Eifer unter ihnen eiferte, meinen Grimm von den Kindern Israel abgewandt, so daß ich in meinem Eifer die Kinder Israel nicht aufgerieben habe. 12 Darum sprich zu ihm: Siehe, ich gebe ihm meinen Bund des Friedens, (1. Chronik 9.20) 13 und es soll ihm und seinem Samen nach ihm, der Bund eines ewigen Priestertums zufallen dafür, daß er für seinen Gott geeifert und für die Kinder Israel Sühne erwirkt hat. (Psalm 106.30-31) 14 Der erschlagene israelitische Mann aber, der samt der Midianitin erschlagen ward, hieß Simri; ein Sohn Salus, ein Fürst des Vaterhauses der Simeoniter. 15 Das erschlagene midianitische Weib aber hieß Kosbi; eine Tochter Zurs, der das Stammesoberhaupt eines Vaterhauses unter den Midianitern war. (4. Mose 31.8) 16 Und der HERR redete zu Mose und sprach: 17 Befehdet die Midianiter und schlagt sie; (4. Mose 31.2) 18 denn sie sind es, die euch befehdet haben mit ihrer Arglist, die sie wider euch erdacht haben in Sachen Peors und ihrer Schwester Kosbi, der midianitischen Fürstentochter, die am Tage der Plage erschlagen wurde, welche um Peors willen entstand.

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2. Mose - Kapitel 21

Rechte hebräischer Sklaven

1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14)
3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, 6 so bringe ihn sein Herr vor die "Götter" Richter und halte ihn an die Tür oder den Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriem durch sein Ohr, und er sei sein Knecht ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand sein Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte. (2. Mose 21.2)
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will er sie nicht zur Ehe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht Macht, weil er sie verschmäht hat. 9 Vertraut er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun. 10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und Eheschuld nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.

Vergehen gegen Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22)
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wo aber jemand seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer Vater und Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10)
17 Wer Vater und Mutter flucht, der soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4)
18 Wenn Männer mit einander hadern und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe. 20 Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld. 22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll's geben nach der Schiedsrichter Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38)
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.

Schaden durch Tiere - Verlust von Tieren

28 Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29 Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt. 31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt. 32 Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.

Schutz des Eigentums

33 So jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben. 37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. (Lukas 19.8)