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2. Könige - Kapitel 12

König Joas von Juda und die Ausbesserung des Tempels

1 Im siebenten Jahre Jehus ward Joas König und regierte vierzig Jahre lang zu Jerusalem. Seine Mutter hieß Zibia, von Beerseba. 2 Und Joas tat, was recht war in den Augen des HERRN, solange ihn der Priester Jojada unterwies. 3 Doch kamen die Höhen nicht weg; denn das Volk opferte und räucherte noch auf den Höhen. 4 Und Joas sprach zu den Priestern: Alles geheiligte Geld, welches in das Haus des HERRN gebracht wird, das Geld, welches gelegentlich eingeht, wie das, was jeder nach seiner Schatzung gibt, auch alles Geld, das jemand freiwillig ins Haus des HERRN bringt, (1. Könige 22.44) (2. Könige 14.4) 5 das sollen die Priester zu sich nehmen, ein jeder von seinem Bekannten; davon sollen sie ausbessern, was am Hause baufällig ist; alles, was baufällig erfunden wird, sollen sie ausbessern. 6 Als aber die Priester im dreiundzwanzigsten Jahre des Königs Joas nicht ausgebessert hatten, was am Hause baufällig war, 7 berief der König den Priester Jojada und die übrigen Priester und sprach zu ihnen: Warum bessert ihr nicht aus, was am Hause baufällig ist? So sollt ihr nun das Geld nicht mehr nehmen von euren Bekannten, sondern sollt es für die Ausbesserung des Hauses geben! 8 Und die Priester waren damit einverstanden, von dem Volk kein Geld mehr zu nehmen und auch für die Ausbesserung des Hauses nicht mehr zu sorgen. 9 Da nahm Jojada, der Priester, eine Lade und bohrte ein Loch in deren Deckel und stellte sie zur rechten Hand neben den Altar, da man in das Haus des HERRN geht. Und die Priester, welche die Schwelle hüteten, taten alles Geld, das zum Hause des HERRN gebracht ward, dahinein. 10 Wenn sie dann sahen, daß viel Geld in der Lade war, kamen des Königs Schreiber und der Hohepriester herauf und banden das Geld zusammen und zählten, was im Hause des HERRN gefunden ward. 11 Und man gab das abgewogene Geld denen, die die Arbeit verrichteten, die über das Haus des HERRN bestellt waren; die zahlten es an die Zimmerleute und Bauleute, welche am Hause des HERRN arbeiteten, 12 an die Maurer und Steinmetzen, und um Holz und behauene Steine zu kaufen, damit auszubessern, was am Hause des HERRN baufällig war, und für alle übrigen Ausgaben zur Ausbesserung des Hauses. 13 Doch ließ man für das Haus des HERRN keine silbernen Schalen, Messer, Becken, Trompeten, noch irgend ein goldenes oder silbernes Gerät von dem Gelde machen, welches in das Haus des HERRN gebracht worden war, 14 sondern man gab es den Arbeitern, daß sie damit die Schäden am Hause des HERRN ausbesserten. 15 Sie rechneten auch nicht ab mit den Männern, denen man das Geld einhändigte, um es den Arbeitern zu geben, sondern sie handelten mit Redlichkeit. 16 Das Geld von Schuldopfern aber und das Geld von Sündopfern wurde nicht in das Haus des HERRN gebracht, denn es gehörte den Priestern. (2. Könige 22.7) 17 Zu der Zeit zog Hasael, der König von Syrien, hinauf und stritt wider Gat und eroberte es. Und als Hasael Miene machte, wider Jerusalem hinaufzuziehen, 18 nahm Joas, der König von Juda, alles, was geheiligt war, was seine Väter Josaphat, Joram und Ahasia, die Könige von Juda, geheiligt hatten, und was er selbst geheiligt hatte, dazu alles Gold, das man in den Schätzen im Hause des HERRN vorfand, und sandte es Hasael, dem König von Syrien. Da zog er ab von Jerusalem. (2. Könige 10.32) 19 Was aber mehr von Joas zu sagen ist, und alles, was er getan hat, ist das nicht geschrieben in der Chronik der Könige von Juda? (1. Könige 15.18) 20 Und seine Knechte erhoben sich und machten eine Verschwörung und erschlugen Joas im Hause Millo, da man gegen Silla hinabgeht. 21 Denn Josachar, der Sohn Simeas, und Josabad, der Sohn Somers, seine Knechte, erschlugen ihn, und er starb; und man begrub ihn mit seinen Vätern in der Stadt Davids; und Amazia, sein Sohn, ward König an seiner Statt. (2. Könige 14.5)

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2. Mose - Kapitel 21

Rechte hebräischer Sklaven

1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14)
3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, 6 so bringe ihn sein Herr vor die "Götter" Richter und halte ihn an die Tür oder den Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriem durch sein Ohr, und er sei sein Knecht ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand sein Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte. (2. Mose 21.2)
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will er sie nicht zur Ehe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht Macht, weil er sie verschmäht hat. 9 Vertraut er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun. 10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und Eheschuld nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.

Vergehen gegen Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22)
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wo aber jemand seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer Vater und Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10)
17 Wer Vater und Mutter flucht, der soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4)
18 Wenn Männer mit einander hadern und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe. 20 Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld. 22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll's geben nach der Schiedsrichter Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38)
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.

Schaden durch Tiere - Verlust von Tieren

28 Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29 Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt. 31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt. 32 Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.

Schutz des Eigentums

33 So jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben. 37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. (Lukas 19.8)