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2. Könige - Kapitel 11

Athaljas Mord an den Königssöhnen von Juda

1 Als aber Atalia, die Mutter Ahasias, sah, daß ihr Sohn tot war, machte sie sich auf und brachte allen königlichen Samen um. (2. Könige 8.26) (2. Könige 9.27) 2 Joscheba aber, die Tochter des Königs Joram, Ahasias Schwester, nahm Joas, den Sohn Ahasias, und stahl in weg aus der Mitte der Königssöhne, die getötet wurden, und tat ihn samt seiner Amme in eine Schlafkammer; und sie verbargen ihn vor Atalia, daß er nicht getötet wurde. 3 Und er war mit ihr sechs Jahre lang verborgen im Hause des HERRN. Atalia aber war Königin im Lande.

Joas wird König von Juda

4 Aber im siebenten Jahre ließ Jojada die Obersten über die Hundertschaften der Karier und der Trabanten holen und zu sich in das Haus des HERRN kommen; und er machte mit ihnen einen Bund und nahm einen Eid von ihnen im Hause des HERRN 5 und zeigte ihnen den Sohn des Königs und gebot ihnen und sprach: Das ist es, was ihr tun sollt: Der dritte Teil von euch, die ihr am Sabbat antretet, soll Wache halten im Hause des Königs; 6 und ein Drittel am Tore Sur und ein Drittel am Tore hinter den Trabanten; und ihr sollt Wache halten beim Hause. 7 Und die zwei andern Teile von euch, alle, die am Sabbat abtreten, sollen im Hause des HERRN um den König Wache halten. 8 Und ihr sollt euch rings um den König scharen, ein jeglicher mit seinen Waffen in der Hand; wer aber in die Reihen eindringt, der soll getötet werden; und ihr sollt bei dem König sein, wenn er aus und eingeht. 9 Und die Obersten über Hundert taten alles, wie ihnen der Priester Jojada geboten hatte; und sie nahmen zu sich ihre Männer, die am Sabbat antraten, samt denen, die am Sabbat abtraten, und kamen zu Jojada, dem Priester. 10 Und der Priester gab den Obersten über Hundert Speere und Schilde, welche dem König David gehört hatten, und die im Hause des HERRN waren. (2. Samuel 8.7) 11 Und die Trabanten standen um den König her, ein jeglicher mit seinen Waffen in der Hand, von der rechten Seite des Hauses bis zur linken Seite des Hauses, bei dem Altar und bei dem Hause. 12 Und er führte den Sohn des Königs heraus und setzte ihm die Krone auf und gab ihm das Zeugnis; und sie machten ihn zum König und salbten ihn und klatschten in die Hände und sprachen: Es lebe der König! (5. Mose 17.18-19) 13 Als aber Atalia das Geschrei der Trabanten und des Volkes hörte, kam sie zum Volk in das Haus des HERRN. 14 Und sie sah zu, und siehe, da stand der König an der Säule, wie es Sitte war, und die Obersten und Trabanten bei dem König; und alles Volk des Landes war fröhlich und stieß in die Trompeten. Atalia aber zerriß ihre Kleider und schrie: Verschwörung! Verschwörung! 15 Aber Jojada, der Priester, gebot den Obersten über Hundert, die über das Heer gesetzt waren, und sprach: Führt sie hinaus, zwischen den Reihen hindurch, und wer ihr folgt, der soll durch das Schwert sterben! Denn der Priester sprach: Sie soll nicht im Hause des HERRN getötet werden! 16 Da legte man Hand an sie. Und sie ging durch den Eingang für die Pferde zum Hause des Königs und ward daselbst getötet. (Nehemia 3.28) 17 Da machte Jojada einen Bund zwischen dem HERRN und dem König und dem Volk, daß sie das Volk des HERRN sein sollten; ebenso zwischen dem König und dem Volk. 18 Da ging alles Volk des Landes in den Baalstempel und zerstörte ihn, seine Altäre und Bilder zerbrachen sie in Stücke; und Mattan, den Baalspriester, töteten sie vor den Altären. (Richter 6.25) (2. Könige 10.26-27) 19 Der Priester aber bestellte Wachen über das Haus des HERRN. Und er nahm die Obersten über Hundert, und die Leibwache und die Trabanten und alles Volk des Landes, und sie führten den König hinab vom Hause des HERRN und kamen durch das Tor der Trabanten zum Hause des Königs; und er setzte sich auf den Thron der Könige. 20 Und alles Volk im Lande ward fröhlich, und die Stadt blieb stille. Atalia aber hatten sie mit dem Schwerte getötet beim Hause des Königs. 21 Joas war sieben Jahre alt, als er König ward.

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3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.