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1. Könige - Kapitel 14

Die Frau Jerobeams und der Prophet Achija

1 Zu jener Zeit ward Abija, der Sohn Jerobeams, krank. 2 Und Jerobeam sprach zu seinem Weibe: Mache dich auf und verstelle dich, daß niemand merke, daß du Jerobeams Weib bist, und gehe nach Silo; siehe, daselbst ist der Prophet Achija, der von mir geredet hat, daß ich König über dieses Volk sein sollte; (1. Könige 11.31) 3 und nimm mit dir zehn Brote und Kuchen und einen Krug Honig und gehe zu ihm, daß er dir kundtue, wie es dem Knaben gehen wird! 4 Und das Weib Jerobeams tat so und machte sich auf und ging hin nach Silo und kam in das Haus Achijas. Achija aber konnte nicht sehen, denn seine Augen waren starr geworden vor Alter. 5 Aber der HERR hatte zu Achija gesprochen: Siehe, das Weib Jerobeams kommt, um von dir ein Wort zu erlangen betreffs ihres Sohnes; denn er ist krank. So rede nun mit ihr so und so! Als sie nun hineinkam, stellte sie sich fremd. 6 Als aber Achija das Geräusch ihrer Füße hörte, wie sie zur Tür hereinkam, sprach er: Komm herein, du Weib Jerobeams! Warum stellst du dich so fremd? Ich bin mit einer harten Botschaft an dich beauftragt! 7 Gehe hin, sage Jerobeam: So spricht der HERR, der Gott Israels: Weil ich dich aus dem Volk erhöht und zum Fürsten über mein Volk Israel gesetzt habe, (1. Könige 11.37) (1. Könige 16.2) 8 also daß ich das Königreich dem Hause Davids entrissen und es dir gegeben habe, du aber nicht gewesen bist wie mein Knecht David, der meine Gebote beobachtete und mir nachwandelte von ganzem Herzen, so daß er nur tat, was in meinen Augen recht ist; 9 weil du aber mehr Böses getan hast als alle, die vor dir gewesen sind; weil du hingegangen bist und dir andere Götter und gegossene Bilder gemacht hast, so daß du mich zum Zorne reiztest, und mich hinter deinen Rücken geworfen hast; 10 darum siehe, bringe ich Unglück über das Haus Jerobeams, und ich will ausrotten von Jerobeam, was männlich ist, Mündige und Unmündige in Israel, und ich will die Nachkommen des Hauses Jerobeams ausfegen, wie man Kot ausfegt, bis es ganz aus sei mit ihm. (1. Könige 15.29) (1. Könige 21.21) 11 Wer von Jerobeam in der Stadt stirbt, den sollen die Hunde fressen; wer aber auf dem Felde stirbt, den sollen die Vögel des Himmels fressen; denn der HERR hat es gesagt! (1. Könige 16.4) (1. Könige 21.24) 12 So mache dich nun auf und gehe heim, und wenn dein Fuß die Stadt betritt, wird der Knabe sterben. 13 Und ganz Israel wird ihn beklagen, und sie werden ihn begraben; denn von Jerobeam wird dieser allein in ein Grab kommen, weil an ihm vor dem HERRN, dem Gott Israels, etwas Gutes gefunden worden ist im Hause Jerobeams. 14 Der HERR aber wird einen König über Israel erwecken, der das Haus Jerobeams ausrotten soll an jenem Tag. Und wie steht es schon jetzt! (1. Könige 15.29) 15 Und der HERR wird Israel schlagen, daß es schwankt wie ein Rohr im Wasser; und er wird Israel ausrotten aus diesem guten Land, welches er ihren Vätern gegeben hat, und wird sie zerstreuen jenseits des Stromes Euphrat , weil sie ihre Ascheren gemacht haben, den HERRN zu erzürnen. (2. Könige 17.23) 16 Und er wird Israel dahingeben um der Sünde Jerobeams willen, die er begangen und zu welcher er Israel verführt hat. (1. Könige 12.30) (1. Könige 13.34) 17 Da machte sich das Weib Jerobeams auf, ging hin und kam gen Tirza. Und als sie die Schwelle des Hauses betrat, starb der Knabe. 18 Und sie begruben ihn, und ganz Israel beklagte ihn nach dem Wort des HERRN, das er durch seinen Knecht, den Propheten Achija, geredet hatte. 19 Was aber mehr von Jerobeam zu sagen ist, wie er gestritten und wie er regiert hat, siehe, das ist geschrieben im Buch der Chronik der Könige von Israel. 20 Die Zeit aber, während der Jerobeam regiert hat, betrug zweiundzwanzig Jahre. Und er legte sich zu seinen Vätern. Und sein Sohn Nadab ward König an seiner Statt. (1. Könige 15.25)

Die Abgötterei Judas unter Rehabeam und Gottes Strafgericht

21 Rehabeam aber, der Sohn Salomos, regierte in Juda. Einundvierzig Jahre alt war Rehabeam, als er König ward, und regierte siebzehn Jahre lang zu Jerusalem, in der Stadt, die der HERR aus allen Stämmen Israels erwählt hatte, um seinen Namen daselbst wohnen zu lassen. Und seine Mutter hieß Naama, eine Ammoniterin. (1. Könige 12.17) 22 Und Juda tat, was dem HERRN übel gefiel, und sie reizten ihn zum Eifer durch ihre Sünden, welche sie taten, mehr als alles, was ihre Väter getan hatten. 23 Denn sie bauten auch Höhen und Säulen und Ascheren auf allen hohen Hügeln und unter allen grünen Bäumen. (2. Könige 16.4) 24 Und es waren auch Schandbuben im Lande; die taten nach allen Greueln der Heiden, die der HERR vor den Kindern Israel vertrieben hatte. (5. Mose 23.18) 25 Es begab sich aber im fünften Jahre des Königs Rehabeam, daß Sisak, der König von Ägypten, wider Jerusalem heraufzog; (1. Könige 11.40) 26 der nahm die Schätze des Hauses des HERRN und die Schätze des Palastes des Königs, alles nahm er, auch alle goldenen Schilde, die Salomo hatte machen lassen. (1. Könige 10.16) 27 An deren Statt ließ der König Rehabeam eherne Schilde machen und versah damit die obersten Trabanten, welche die Tür am Hause des Königs hüteten. 28 Und sooft der König in das Haus des HERRN ging, trugen sie die Trabanten und brachten sie darnach wieder in die Kammern der Trabanten. 29 Was aber mehr von Rehabeam zu sagen ist, und alles, was er getan hat, ist das nicht geschrieben im Buch der Chronik der Könige von Juda? 30 Es war aber Krieg zwischen Rehabeam und Jerobeam, ihr Leben lang. (1. Könige 15.6) 31 Und Rehabeam legte sich zu seinen Vätern und ward begraben mit seinen Vätern in der Stadt Davids; seine Mutter aber hieß Naama, eine Ammoniterin. Und sein Sohn Abijam ward König an seiner Statt. (1. Könige 14.21)

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3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.