zurückEinzelansichtvor

1. Chronik - Kapitel 9

Erste Einwohner Jerusalems nach der Rückkehr der Juden aus dem babylonischen Exil

1 Ganz Israel aber wurde nach seinen Geschlechtern verzeichnet, und siehe, sie sind eingeschrieben im Buche der Könige von Israel. Und Juda ward nach Babel weggeführt um seiner Untreue willen. (2. Könige 24.15-16) 2 Und die früheren Einwohner, die in ihrem Eigentum, in ihren Städten wohnten, waren Israeliten, die Priester, die Leviten und die Tempeldiener. (Josua 9.23) (Esra 8.20) 3 Und zu Jerusalem wohnten von den Kindern Juda und von den Kindern Benjamin und von den Kindern Ephraim und Manasse: (Nehemia 11.3) 4 Utai, der Sohn Ammihuds, des Sohnes Omris, des Sohnes Imris, des Sohnes Banis, von den Söhnen des Perez, des Sohnes Judas. 5 Und von den Schilonitern: Asaja, der Erstgeborene, und seine Söhne. 6 Und von den Söhnen Serahs: Jeuel und seine Brüder, 690. 7 Und von den Kindern Benjamin: Sallu, der Sohn Meschullams, des Sohnes Hodawjas, des Sohnes Hassenuas; 8 und Jibneja, der Sohn Jerochams, und Ela, der Sohn Ussis, des Sohnes Michris, und Meschullam, der Sohn Sephatjas, des Sohnes Reguels, des Sohnes Jibnijas; 9 und ihre Brüder nach ihren Geschlechtern, 956. Alle diese Männer waren Stammhäupter ihrer Stammhäuser.

Die Diener im Tempel des HERRN

10 Und von den Priestern: Jedaja und Jojarib und Jachin, und Asarja, 11 der Sohn Hilkijas, des Sohnes Meschullams, des Sohnes Zadoks, des Sohnes Merajots, des Sohnes Achitubs, Vorsteher des Hauses Gottes; 12 und Adaja, der Sohn Jerochams, des Sohnes Paschhurs, des Sohnes Malkijas, und Maasai, der Sohn Adiels, des Sohnes Jachseras, des Sohnes Meschullams, des Sohnes Meschillemits, des Sohnes Immers; 13 und ihre Brüder, Häupter ihrer Stammhäuser: 1760, wackere Männer im Geschäft des Dienstes des Hauses Gottes. 14 Und von den Leviten: Schemaja, der Sohn Chaschubs, des Sohnes Asrikams, des Sohnes Chaschabjas, von den Söhnen Meraris; 15 und Bakbakar, Cheresch, Galal und Mattanja, der Sohn Michas, des Sohnes Sichris, des Sohnes Asaphs; 16 und Obadja, der Sohn Schemajas, des Sohnes Galals, des Sohnes Jedutuns; und Berechja, der Sohn Asas, des Sohnes Elkanas, der da wohnte in den Dörfern der Netophatiter. (1. Chronik 2.54) 17 Und die Torhüter: Schallum und Akkub und Talmon und Achiman und ihre Brüder; Schallum war das Haupt; 18 und bis jetzt sind sie am Königstore gegen Aufgang, sie, die Torhüter des Lagers der Kinder Levi. 19 Und Schallum, der Sohn Kores, des Sohnes Ebjasaphs, des Sohnes Korahs, und seine Brüder vom Hause seines Vaters, die Korahiter, waren bei der Besorgung des Dienstes Schwellenhüter des Zeltes, und ihre Väter waren im Lager des HERRN Hüter des Eingangs gewesen. (4. Mose 4.18-20) 20 Und Pinehas, der Sohn Eleasars, war vor Zeiten Fürst über sie; der HERR sei mit ihm! (4. Mose 25.7) 21 Secharja, der Sohn Meschelemjas, war Torhüter an der Tür der Stiftshütte. 22 Die Gesamtzahl derer, die auserlesen waren zu Torhütern an den Schwellen, betrug 212. Sie wurden in ihren Dörfern eingetragen; David und Samuel, der Seher, hatten sie eingesetzt in ihre Vertrauensstellung. (1. Samuel 9.9) (1. Samuel 9.11) 23 Und sie und ihre Söhne hielten an den Toren des Hauses des HERRN, an der Zeltwohnung, Wache. 24 Nach den vier Winden sollten die Torhüter stehen, gegen Aufgang, gegen Abend, gegen Mitternacht und gegen Mittag. 25 Und ihre Brüder in ihren Dörfern hatten je für sieben Tage, von Termin zu Termin, zu ihnen zu kommen. 26 Denn sie hatten einen Vertrauensposten, die vier Vorsteher der Türhüter; sie waren Leviten; sie waren auch über die Zellen und über die Schätze des Hauses Gottes gesetzt. 27 Und sie übernachteten in der Umgebung des Hauses Gottes; denn ihnen lag die Wache ob, und sie hatten jeden Morgen aufzuschließen. 28 Und etliche von ihnen waren bestellt über die Geräte des Gottes- Dienstes; denn abgezählt brachten sie sie hinein, und nach der Zahl taten sie sie heraus. 29 Und etliche von ihnen waren über die Geräte gesetzt, über alle heiligen Geräte und über das Feinmehl und den Wein und das Öl und den Weihrauch und die Spezereien. 30 Und etliche von den Söhnen der Priester mischten Salböl für die Spezereien. (2. Mose 30.23-25) 31 Und dem Mattitja aus den Leviten (er war der Erstgeborene Schallums, des Korahiters), war das Pfannen-Backwerk anvertraut. 32 Und etliche von den Kindern der Kahatiter, von ihren Brüdern, waren über die Schaubrote gesetzt, sie zuzurichten, Sabbat für Sabbat. (3. Mose 24.5) (3. Mose 24.8) 33 Und jene, die Sänger, Stammhäupter der Leviten, wohnten frei in den Zellen; denn Tag und Nacht liegt ihnen der Dienst ob. (1. Chronik 9.14-16) 34 Das sind die Stammhäupter der Leviten, nach ihren Geschlechtern, Oberhäupter; diese wohnten zu Jerusalem.

Geschlechtsregister von Saul und Jonathan

35 Und zu Gibeon wohnten: der Vater Gibeons, Jeiel; sein Weib hieß Maacha. (1. Chronik 8.29) 36 Und sein Sohn, der Erstgeborene, war Abdon, und Zur und Kis und Baal und Ner und Nadab 37 und Gedor und Achjo und Sacharja und Miklot. 38 Und Miklot zeugte Schimeam, und auch diese wohnten ihren Brüdern gegenüber zu Jerusalem, bei ihren Brüdern. 39 Und Ner zeugte Kis und Kis zeugte Saul, und Saul zeugte Jonatan und Malkischua und Abinadab und Eschbaal. 40 Und der Sohn Jonatans war Meribbaal, und Meribbaal zeugte Micha. 41 Und die Söhne Michas: Piton und Melech und Tachrea, und Achas . 42 Und Achas zeugte Jara, und Jara zeugte Alemet und Asmavet und Simri, und Simri zeugte Moza. 43 Moza zeugte Binea, und dessen Sohn war Rephaja, dessen Sohn Elasa, dessen Sohn Azel. 44 Und Azel hatte sechs Söhne, und das sind ihre Namen: Asrikam, Bochru, Jismael, Schearja, Obadja und Chanan. Das waren die Söhne Azels.

zurückEinzelansichtvor

3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.