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1. Mose - Kapitel 36

1 Es folgt das Verzeichnis der Nachkommen von Esau, der auch Edom heißt. (1. Mose 25.30) 2 Esau hatte Frauen aus dem Land Kanaan geheiratet. Es waren Ada, die Tochter des Hetiters Elon, Oholibama, eine Tochter Anas und Enkelin des Hiwiters Zibon, (1. Mose 26.34) 3 und Basemat. Das war eine Tochter Ismaëls und die Schwester von Nebajot. (1. Mose 28.9) 4 Ada gebar Elifas, Basemat gebar Reguël, 5 und Oholibama gebar Jëusch, Jalam und Korach. Diese Söhne wurden Esau im Land Kanaan geboren. 6 Später zog Esau von seinem Bruder Jakob weg in ein anderes Land. Seine Frauen, seine Söhne und Töchter nahm er mit und alle seine Leute, seine Herden und den ganzen Besitz, den er im Land Kanaan erworben hatte. 7 Ihr Besitz war nämlich viel zu groß, um zusammenbleiben zu können, denn in dem Land, in dem sie als Fremde wohnten, gab es nicht genügend Weiden für ihr Vieh. (1. Mose 13.6) 8 So ließ sich Esau, also Edom, im Gebirge Seïr nieder. 9 Es folgt das Verzeichnis der Nachkommen von Esau, dem Stammvater der Edomiter, die im Gebirge Seïr leben. 10 Die Namen der Söhne Esaus waren: Elifas, Sohn der Ada, und Reguël, Sohn der Basemat. 11 Elifas wurde der Vater von Teman, Omar, Zefo, Gatam und Kenas. 12 Von seiner Nebenfrau Timna hatte Elifas noch Amalek. Sie alle stammen von Esaus Frau Ada ab. 13 Reguël wurde der Vater von Nahat, Serach, Schamma und Misa. Sie stammen von Esaus Frau Basemat ab. 14 Von Oholibama, der Tochter Anas und Enkelin Zibons, stammen Esaus Söhne Jëusch, Jalam und Korach. 15 Es folgen die Namen der Stammesfürsten, die sich von Esau herleiten. Von Elifas, dem Erstgeborenen Esaus, stammen: Teman, Omar, Zefo, Kenas, 16 Korach, Gatam und Amalek. Sie alle gehen auf Esaus Frau Ada zurück. 17 Von Esaus Sohn Reguël stammen: Nahat, Serach, Schamma und Misa. Sie gehen auf Esaus Frau Basemat zurück. 18 Von Esaus Frau Oholibama stammen Jëusch, Jalam und Korach. 19 Das sind also die Edomiter, Esaus Nachkommen und ihre Stammesfürsten. 20 Es folgen die Namen der dort ansässigen Bewohner, Nachkommen des Horiters Seïr. Seine Söhne hießen Lotan, Schobal, Zibon, Ana, (1. Mose 14.6) (5. Mose 2.12) 21 Dischon, Ezer und Dischan. Das waren die Stammesfürsten der Horiter. 22 Lotans Söhne hießen Hori und Heman. Lotans Schwester war Timna. 23 Die Söhne Schobals hießen Alwan, Manahat, Ebal, Schefo und Onam. 24 Die Söhne Zibons waren Aja und Ana. Ana war es, der Jemim in der Wildnis fand, als er die Esel seines Vaters hütete. 25 Anas Sohn hieß Dischon, seine Tochter Oholibama. 26 Die Söhne Dischons hießen Hemdan, Eschban, Jitran und Keran. 27 Die Söhne Ezers waren Bilhan, Saawan und Akan. 28 Die Söhne Dischans waren Uz und Aran. 29 Das sind also die Stammesfürsten der Horiter: Lotan, Schobal, Zibon, Ana, 30 Dischon, Ezer und Dischan, aufgeführt in der Reihenfolge ihrer Stammväter. 31 Folgende Könige herrschten nacheinander über das Land Edom, noch bevor es einen König in Israel gab: 32 Bela, der Sohn Beors, in der Stadt Dinhaba; 33 Jobab, der Sohn Serachs, aus der Stadt Bozra; 34 Huscham aus dem Gebiet des Stammes Teman; 35 Hadad, der Sohn Bedads, in der Stadt Awit; er besiegte die Midianiter in einer Schlacht auf dem Gebiet von Moab; 36 Samla aus der Stadt Masreka; 37 Schaul aus Rehobot am Strom; 38 Baal-Hanan, der Sohn Achbors; 39 Hadar in der Stadt Pagu; seine Frau Mehetabel war eine Tochter Matreds und Enkelin Me-Sahabs. 40 Folgende Fürsten der Nachkommen Esaus haben ihren Sippen und Städten den Namen gegeben: Timna, Alwa, Jetet, 41 Oholibama, Ela, Pinon, 42 Kenas, Teman, Mibzar, 43 Magdiël und Iram. Das waren die Fürsten Edoms nach ihren Siedlungsgebieten in dem Land, das sie besaßen. So viel zu Esau, dem Stammvater der Edomiter.

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2. Mose - Kapitel 21

Verordnungen zum Schutz der Sklaven

1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Wenn er allein gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen. 5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen, 6 so soll sein Herr ihn vor die Richter bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen. (2. Mose 21.2) 8 Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter. 10 Wenn er sich eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern. 11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

Verordnungen zum Schutz von Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden; (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden. 16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig: 19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen. 20 Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden: 21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. 22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. 23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26 Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. 27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn. 28 Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. 29 Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden. (1. Mose 9.5) 30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. 31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden. 32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.

Verordnungen über Ersatzleistungen nach Schädigung anderer

33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein, 34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören. 35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen, und auch den toten sollen sie teilen. 36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.