zurückEinzelansichtvor

Hosea - Kapitel 3

Gottes Langmut wird sein Volk zurückgewinnen

1 Und der HERR sprach zu mir: Gehe noch einmal hin und buhle um ein buhlerisches und ehebrecherisches Weib, wie denn der HERR um die Kinder Israel buhlt, und sie sich doch zu fremden Göttern kehren und buhlen um eine Kanne Wein. (Hosea 1.2) 2 Und ich ward mit ihr eins um fünfzehn Silberlinge und anderthalb Scheffel Gerste
3 und sprach zu ihr: Halt dich als die Meine eine lange Zeit und hure nicht und gehöre keinem andern an; denn ich will mich auch als den Deinen halten. 4 Denn die Kinder Israel werden lange Zeit ohne König, ohne Fürsten, ohne Opfer, ohne Altar, ohne Leibrock und ohne Heiligtum bleiben. (2. Chronik 15.3) 5 Darnach werden sich die Kinder Israel bekehren und den HERRN, ihren Gott, und ihren König David suchen und werden mit Zittern zu dem HERRN und seiner Gnade kommen in der letzten Zeit. (Jeremia 30.9) (Jeremia 30.21-22) (Hesekiel 34.23-24)

zurückEinzelansichtvor

Psalm - Kapitel 146

Psalm 146

1 Hallelujah! Lobe den HERRN, meine Seele! 2 Ich will den HERRN loben, solange ich lebe, und meinen Gott besingen, weil ich noch bin! 3 Verlasset euch nicht auf Fürsten, auf ein Menschenkind, bei dem keine Rettung ist! (Psalm 118.8-9) (Jeremia 17.5) 4 Sein Geist fährt aus, er wird wieder zu Erde; an dem Tage sind alle seine Vorhaben vernichtet! (1. Mose 3.19) (Prediger 12.7) 5 Wohl dem, des Hilfe der Gott Jakobs ist, des Hoffnung steht auf dem HERRN, seinem Gott! 6 Dieser hat Himmel und Erde gemacht, das Meer und alles, was drinnen ist; er ist's auch, der ewiglich Treue bewahrt. 7 Er schafft den Unterdrückten Recht und gibt den Hungrigen Brot; der HERR löst Gebundene. 8 Der HERR macht Blinde sehend; der HERR richtet Gebeugte auf; der HERR liebt die Gerechten. (Psalm 145.14) 9 Der HERR behütet den Fremdling; er erhält Waisen und Witwen; aber den Gottlosen läßt er verkehrte Wege wandeln. (2. Mose 22.20-21) (Psalm 10.14) (Psalm 68.6) 10 Der HERR wird ewiglich herrschen, dein Gott, o Zion, für und für! Hallelujah! (Psalm 93.1)