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4. Mose - Kapitel 17

1 Und der HERR redete mit Mose und sprach: 2 Sage Eleasar, dem Sohn Aarons, des Priesters, daß er die Pfannen aufhebe aus dem Brand und streue das Feuer hin und her; 3 denn die Pfannen solcher Sünder sind dem Heiligtum verfallen durch ihre Seelen. Man schlage sie zu breiten Blechen, daß man den Altar damit überziehe; denn sie sind geopfert vor dem HERRN und geheiligt und sollen den Kindern Israel zum Zeichen sein. 4 Und Eleasar, der Priester, nahm die ehernen Pfannen, die die Verbrannten geopfert hatten und schlug sie zu Blechen, den Altar zu überziehen, 5 zum Gedächtnis der Kinder Israel, daß nicht jemand Fremdes sich herzumache, der nicht ist des Samens Aarons, zu opfern Räuchwerk vor dem HERRN, auf daß es ihm nicht gehe wie Korah und seiner Rotte, wie der HERR ihm geredet hatte durch Mose. (4. Mose 1.51)

Empörung der ganzen Gemeinde gegen Mose und Aaron

6 Des andern Morgens aber murrte die ganze Gemeinde der Kinder Israel wider Mose und Aaron, und sprachen: Ihr habt des HERRN Volk getötet.
7 Und da sich die Gemeinde versammelte wider Mose und Aaron, wandten sie sich zu der Hütte des Stifts. Und siehe, da bedeckte es die Wolke, und die Herrlichkeit des HERRN erschien. (4. Mose 14.10) 8 Und Mose und Aaron gingen herzu vor die Hütte des Stifts. 9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
10 Hebt euch aus dieser Gemeinde; ich will sie plötzlich vertilgen! Und sie fielen auf ihr Angesicht. (4. Mose 16.4) (4. Mose 16.22) 11 Und Mose sprach zu Aaron: Nimm die Pfanne und tue Feuer darein vom Altar und lege Räuchwerk darauf und gehe eilend zu der Gemeinde und versöhne sie; denn das Wüten ist von dem HERRN ausgegangen, und die Plage ist angegangen. (2. Mose 28.38) (3. Mose 16.13) 12 Und Aaron nahm wie ihm Mose gesagt hatte, und lief mitten unter die Gemeinde (und siehe, die Plage war angegangen unter dem Volk) und räucherte und versöhnte das Volk 13 und stand zwischen den Toten und den Lebendigen. Da ward der Plage gewehrt. 14 Derer aber, die an der Plage gestorben waren, waren vierzehntausend und siebenhundert, ohne die, so mit Korah starben. 15 Und Aaron kam wieder zu Mose vor die Tür der Hütte des Stifts, und der Plage ward gewehrt.

Aarons grünender Stab

16 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
17 Sage den Kindern Israel und nimm von ihnen zwölf Stecken, von Jeglichem Fürsten seines Vaterhauses einen, und schreib eines jeglichen Namen auf seinen Stecken. 18 Aber den Namen Aarons sollst du schreiben auf den Stecken Levis. Denn je für ein Haupt ihrer Vaterhäuser soll ein Stecken sein. 19 Und lege sie in die Hütte des Stifts vor dem Zeugnis, da ich mich euch bezeuge. (2. Mose 25.22) 20 Und welchen ich erwählen werde, des Stecken wird grünen, daß ich das Murren der Kinder Israel, das sie wider euch murren, stille. 21 Mose redete mit den Kindern Israel, und alle ihre Fürsten gaben ihm zwölf Stecken, ein jeglicher Fürst einen Stecken, nach ihren Vaterhäusern; und der Stecken Aarons war auch unter ihren Stecken.
22 Und Mose legte die Stecken vor den HERRN in der Hütte des Zeugnisses. 23 Des Morgens aber, da Mose in die Hütte des Zeugnisses ging, fand er den Stecken Aarons des Hauses Levi grünen und die Blüte aufgegangen und Mandeln tragen. 24 Und Mose trug die Stecken alle heraus von dem HERRN vor alle Kinder Israel, daß sie es sahen; und ein jeglicher nahm seinen Stecken. 25 Der HERR sprach aber zu Mose: Trage den Stecken Aarons wieder vor das Zeugnis, daß er verwahrt werde zum Zeichen den ungehorsamen Kindern, daß ihr Murren von mir aufhöre, daß sie nicht sterben. (Hebräer 9.4) 26 Mose tat wie ihm der HERR geboten hatte. 27 Und die Kinder Israel sprachen zu Mose: Siehe, wir verderben und kommen um; wir werden alle vertilgt und kommen um.
28 Wer sich naht zur Wohnung des HERRN, der stirbt. Sollen wir denn ganz und gar untergehen? (4. Mose 17.5)

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2. Mose - Kapitel 21

Verordnungen zum Schutz der Sklaven

1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst: 2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Wenn er allein gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen. 5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen, 6 so soll sein Herr ihn vor die Richter bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen. (2. Mose 21.2) 8 Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter. 10 Wenn er sich eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern. 11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

Verordnungen zum Schutz von Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden; (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden. 16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig: 19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis erstatten und ihn völlig heilen lassen. 20 Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden: 21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. 22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. 23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26 Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. 27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn. 28 Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. 29 Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden. (1. Mose 9.5) 30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. 31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden. 32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.

Verordnungen über Ersatzleistungen nach Schädigung anderer

33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein, 34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, und das tote Tier soll ihm gehören. 35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen, und auch den toten sollen sie teilen. 36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.