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3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

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Jeremia - Kapitel 34

1 Als König Nebukadnezzar von Babylon mit seinem ganzen Heer und den Hilfstruppen der von ihm unterworfenen Völker gegen Jerusalem und die umliegenden Städte kämpfte, kam das Wort Jahwes zu Jeremia: 2 "So spricht Jahwe, der Gott Israels: Geh zu König Zidkija von Juda und sage ihm: 'So spricht Jahwe: Pass auf! Ich lasse diese Stadt dem König von Babylon in die Hände fallen. Er wird sie in Brand stecken. 3 Und du, du wirst ihm auch nicht entkommen. Man wird dich fassen, du wirst in seine Hände fallen. Du wirst ihm Auge in Auge Rede und Antwort stehen müssen. Dann wirst du nach Babylon gebracht. (Jeremia 32.4) 4 Doch höre das Wort Jahwes, Zidkija, König von Juda! So spricht Jahwe zu dir: Sie werden dich nicht umbringen! (Jeremia 52.11) 5 Du wirst in Frieden sterben, und man wird dir zu Ehren ein Feuer anzünden, wie man es bei deinen Vorfahren tat, den früheren Königen von Juda. Und mit 'Weh, Herr!' wird man dich beklagen.' Das sage ich, Jahwe." (2. Chronik 16.14) (Jeremia 22.18) 6 Der Prophet Jeremia überbrachte diese Botschaft König Zidkija von Juda in Jerusalem, 7 als das Heer des Königs von Babylon gegen Jerusalem, Lachisch und Aseka kämpfte, die Städte Judas, die noch nicht gefallen waren. (2. Könige 25.1) 8 Nachdem König Zidkija einen Vertrag mit den Einwohnern von Jerusalem geschlossen hatte, kam wieder ein Wort Jahwes zu Jeremia. Es war nämlich beschlossen worden, (Jeremia 34.14) 9 dass jeder seine hebräischen Sklaven und Sklavinnen freilassen würde. Keiner sollte mehr einen jüdischen Stammesgenossen als Sklaven halten. 10 Die Oberen und alle, die zu dem Vertrag standen, schenkten ihren Sklaven die Freiheit. 11 Doch dann überlegten sie es sich anders und holten sie wieder zum Dienst zurück. 12 Da kam das Wort Jahwes zu Jeremia. 13 So spricht Jahwe, der Gott Israels: "Als ich eure Vorfahren aus dem Sklavenhaus Ägypten herausführte, hatte ich einen Bund mit ihnen geschlossen und verlangt: 14 'Nach sieben Jahren soll jeder von euch seinen hebräischen Stammesbruder, der sich ihm verkauft hat, freilassen. Sechs Jahre darf er dein Sklave sein, aber dann musst du ihn in die Freiheit entlassen.' Doch eure Vorfahren hörten nicht auf mich und hielten sich nicht daran. (2. Mose 21.2) (5. Mose 15.12) 15 Nun hattet ihr euch anders besonnen und habt getan, was mir gefällt. Jeder verfügte die Freilassung für seinen Nächsten. Dazu habt ihr sogar einen Vertrag in dem Haus geschlossen, das meinen Namen trägt. 16 Aber dann habt ihr eure Meinung wieder geändert und dadurch meinen Namen geschändet. Ihr habt eure Sklaven und Sklavinnen wieder zurückgeholt, die ihr gerade in die Freiheit entlassen hattet, und habt sie erneut zum Dienst gezwungen." 17 Darum spricht Jahwe so: "Ihr habt nicht auf mich gehört und keiner von euch hat für seinen Stammesbruder und seinen Nächsten die Freilassung bewirkt. Passt auf! Jetzt rufe ich eine Freilassung für euch aus", spricht Jahwe. "Ich gebe euch frei für das Schwert, die Pest und den Hunger und mache euch zu einem Bild des Schreckens für alle Völker der Welt. 18 Und den Männern, die den Bund brachen, den sie vor mir geschlossen hatten, als sie zwischen den beiden Hälften des zerteilten Stierkalbs hindurchgingen, soll es so geschehen wie diesem Tier. (1. Mose 15.10) (1. Mose 15.17) 19 Ich werde die führenden Männer von Juda und Jerusalem, die Hofbeamten und Priester und alle anderen, die zwischen den beiden Hälften des Stierkalbs hindurchgegangen sind, 20 ihren Todfeinden in die Hände fallen lassen. Ihre Leichen werden den Vögeln und den wilden Tieren zum Fraß dienen. (Jeremia 7.33) 21 Auch König Zidkija von Juda und seine Minister liefere ich ihren Feinden aus, die nur darauf warten, sie umzubringen. Sie werden dem Heer des Königs von Babylon in die Hände fallen, das jetzt von euch abgezogen ist. 22 Passt auf! Ich werde ihm befehlen, zu dieser Stadt zurückzukehren", spricht Jahwe, "um gegen sie zu kämpfen, sie zu erobern und niederzubrennen. Und die Städte Judas mache ich zu einer menschenleeren Wüste." (Jeremia 37.8)