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3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

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Richter - Kapitel 19

Greueltat der Benjaminiter von Gibea

1 Und es geschah in jenen Tagen, als kein König in Israel war, daß sich ein levitischer Mann an der äußersten Seite des Gebirges Ephraim aufhielt; und er nahm sich ein Kebsweib aus Bethlehem-Juda. (Richter 17.6) 2 Und sein Kebsweib hurte neben ihm; und sie ging von ihm weg in das Haus ihres Vaters, nach Bethlehem-Juda, und war daselbst eine Zeitlang, vier Monate. 3 Und ihr Mann machte sich auf und ging ihr nach, um zu ihrem Herzen zu reden, sie zurückzubringen; und sein Knabe war mit ihm und ein Paar Esel. Und sie führte ihn in das Haus ihres Vaters; und als der Vater des jungen Weibes ihn sah, kam er ihm freudig entgegen. 4 Und sein Schwiegervater, der Vater des jungen Weibes, hielt ihn zurück, und er blieb drei Tage bei ihm; und sie aßen und tranken und übernachteten daselbst. 5 Und es geschah am vierten Tage, da machten sie sich des Morgens früh auf, und er erhob sich, um fortzugehen. Da sprach der Vater des jungen Weibes zu seinem Eidam: Stärke dein Herz mit einem Bissen Brot, und danach möget ihr ziehen. 6 Und sie setzten sich und aßen und tranken beide miteinander. Und der Vater des jungen Weibes sprach zu dem Manne: Laß es dir doch gefallen und bleibe über Nacht und laß dein Herz fröhlich sein! 7 Und als der Mann sich erhob, um fortzugehen, da drang sein Schwiegervater in ihn, und er übernachtete wiederum daselbst. 8 Und am fünften Tage machte er sich des Morgens früh auf, um fortzugehen; da sprach der Vater des jungen Weibes: Stärke doch dein Herz und verziehet, bis der Tag sich neigt! Und so aßen sie beide miteinander. 9 Und der Mann erhob sich, um fortzugehen, er und sein Kebsweib und sein Knabe. Aber sein Schwiegervater, der Vater des jungen Weibes, sprach zu ihm: Siehe doch, der Tag nimmt ab, es will Abend werden; übernachtet doch! Siehe, der Tag sinkt, übernachte hier und laß dein Herz fröhlich sein; und ihr machet euch morgen früh auf euren Weg, und du ziehst nach deinem Zelte. 10 Aber der Mann wollte nicht übernachten, und er erhob sich und zog fort; und er kam bis vor Jebus, das ist Jerusalem, und mit ihm das Paar gesattelter Esel, und sein Kebsweib mit ihm. (Richter 1.21) (1. Chronik 11.4) 11 Sie waren bei Jebus, und der Tag war sehr herabgesunken, da sprach der Knabe zu seinem Herrn: Komm doch und laß uns in diese Stadt der Jebusiter einkehren und darin übernachten. 12 Aber sein Herr sprach zu ihm: Wir wollen nicht in eine Stadt der Fremden einkehren, die nicht von den Kindern Israel sind, sondern wollen nach Gibea hinübergehen. 13 Und er sprach zu seinem Knaben: Komm, daß wir uns einem der Orte nähern und in Gibea oder in Rama übernachten. 14 So zogen sie vorüber und gingen weiter, und die Sonne ging ihnen unter nahe bei Gibea, das Benjamin gehört. 15 Und sie wandten sich dahin, daß sie hineinkämen, um in Gibea zu übernachten. Und er kam hinein und setzte sich hin auf den Platz der Stadt; und niemand war, der sie ins Haus aufgenommen hätte, um zu übernachten. 16 Und siehe, ein alter Mann kam von seiner Arbeit, vom Felde, am Abend; und der Mann war vom Gebirge Ephraim, und er hielt sich in Gibea auf; die Leute des Ortes aber waren Benjaminiter. 17 Und er erhob seine Augen und sah den Wandersmann auf dem Platze der Stadt, und der alte Mann sprach: Wohin gehst du? Und woher kommst du? 18 Und er sprach zu ihm: Wir reisen von Bethlehem-Juda nach der äußersten Seite des Gebirges Ephraim; von dort bin ich her, und ich bin nach Bethlehem-Juda gegangen, und ich wandle mit dem Hause Jehovas; und niemand ist, der mich in sein Haus aufnimmt. 19 Und wir haben sowohl Stroh als auch Futter für unsere Esel, und auch Brot und Wein habe ich für mich und für deine Magd und für den Knaben, der mit deinen Knechten ist; es mangelt an nichts. 20 Da sprach der alte Mann: Friede dir! Nur liege all dein Bedarf mir ob; doch auf dem Platze übernachte nicht. 21 Und er führte ihn in sein Haus und gab den Eseln Futter. Und sie wuschen ihre Füße und aßen und tranken. 22 Sie ließen ihr Herz guter Dinge sein, siehe, da umringten die Männer der Stadt, Männer, welche Söhne Belials waren, das Haus, schlugen an die Tür und sprachen zu dem alten Manne, dem Herrn des Hauses, und sagten: Führe den Mann, der in dein Haus gekommen ist, heraus, daß wir ihn erkennen! (1. Mose 19.4-5) 23 Und der Mann, der Herr des Hauses, ging zu ihnen hinaus und sprach zu ihnen: Nicht doch, meine Brüder, tut doch nicht übel; nachdem dieser Mann in mein Haus gekommen ist, begehet nicht diese Schandtat! (1. Mose 19.7) 24 Siehe, meine Tochter, die Jungfrau, und sein Kebsweib, lasset mich doch sie herausführen; und schwächet sie und tut mit ihnen, was gut ist in euren Augen; aber an diesem Manne begehet nicht diese Schandtat! 25 Aber die Männer wollten nicht auf ihn hören. Da ergriff der Mann sein Kebsweib und führte sie zu ihnen hinaus auf die Straße; und sie erkannten sie und mißhandelten sie die ganze Nacht bis an den Morgen; und sie ließen sie gehen, als die Morgenröte aufging. 26 Und das Weib kam beim Anbruch des Morgens und fiel nieder am Eingang des Hauses des Mannes, woselbst ihr Herr war, und lag dort, bis es hell wurde. 27 Und als ihr Herr am Morgen aufstand und die Tür des Hauses öffnete und hinaustrat, um seines Weges zu ziehen: Siehe, da lag das Weib, sein Kebsweib, an dem Eingang des Hauses, und ihre Hände auf der Schwelle. 28 Und er sprach zu ihr: Stehe auf und laß uns gehen! Aber niemand antwortete. Da nahm er sie auf den Esel, und der Mann machte sich auf und zog an seinen Ort. 29 Und als er in sein Haus gekommen war, nahm er sein Messer und ergriff sein Kebsweib und zerstückte sie, nach ihren Gebeinen, in zwölf Stücke; und er sandte sie in alle Grenzen Israels. (1. Samuel 11.7) 30 Und es geschah, ein jeder, der es sah, sprach: Solches ist nicht geschehen noch gesehen worden von dem Tage an, da die Kinder Israel aus dem Lande Ägypten heraufgezogen sind, bis auf diesen Tag. Bedenket euch darüber, beratet und redet!