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3. Mose - Kapitel 25

Sabbatjahr und Erlassjahr

1 Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern, 3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein; (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir, 7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein. 8 Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen; (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen; 12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt. 20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: 21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen, (5. Mose 28.8) 22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt. 23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. (Psalm 39.13) 24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.

Einlösung von Grundbesitz

25 Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4)
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse, 27 so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32 Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4. Mose 35.1) 33 Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens

35 Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38 Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven

39 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2. Mose 21.2)
40 sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46 und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge. 47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51 Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist. 52 Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53 Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

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2. Könige - Kapitel 12

Joasch von Juda - Ausbesserung des Tempels

1 Sieben Jahre war Joas alt, als er König wurde. Im siebten Jahre Jehus wurde Joas König, und er regierte vierzig Jahre zu Jerusalem; und der Name seiner Mutter war Zibja, von Beerseba. 2 Und Joas tat, was recht war in den Augen Jehovas, solange der Priester Jojada ihn unterwies. 3 Doch die Höhen wichen nicht; das Volk opferte und räucherte noch auf den Höhen. 4 Und Joas sprach zu den Priestern: Alles Geld der geheiligten Dinge, welches in das Haus Jehovas gebracht wird: das Geld eines jeden Gemusterten, das Geld der Seelen, je nach der Schätzung eines jeden, und alles Geld, das jemand ins Herz kommt, in das Haus Jehovas zu bringen, (1. Könige 22.44) (2. Könige 14.4) 5 sollen die Priester an sich nehmen, ein jeder von seinen Bekannten; und sie selbst sollen das Baufällige des Hauses ausbessern, alles, was daselbst Baufälliges gefunden wird. 6 Und es geschah, im 23. Jahre des Königs Joas hatten die Priester das Baufällige des Hauses nicht ausgebessert. 7 Da rief der König Joas den Priester Jojada und die Priester und sprach zu ihnen: Warum bessert ihr das Baufällige des Hauses nicht aus? Und nun sollt ihr kein Geld von euren Bekannten nehmen, sondern ihr sollt es für das Baufällige des Hauses hergeben. 8 Und die Priester willigten ein, kein Geld mehr von dem Volke zu nehmen, noch auch das Baufällige des Hauses auszubessern. 9 Und der Priester Jojada nahm eine Lade und bohrte ein Loch in ihren Deckel, und er stellte sie neben den Altar, zur Rechten, wenn man in das Haus Jehovas hineingeht; und die Priester, welche die Schwelle hüteten, legten alles Geld darein, welches in das Haus Jehovas gebracht wurde. 10 Und es geschah, wenn sie sahen, daß viel Geld in der Lade war, so kamen der Schreiber des Königs und der Hohepriester herauf, und sie banden das Geld, welches sich im Hause Jehovas vorfand, zusammen und zählten es. 11 Und sie gaben das abgewogene Geld in die Hände derer, welche das Werk betrieben, die über das Haus Jehovas bestellt waren; und diese gaben es aus an die Zimmerleute und an die Bauleute, welche am Hause Jehovas arbeiteten, 12 und an die Maurer und an die Steinhauer, und um Holz und gehauene Steine zu kaufen, um das Baufällige des Hauses Jehovas auszubessern, und für alles, was zur Ausbesserung des Hauses ausgegeben wurde. 13 Doch wurden für das Haus Jehovas keine silbernen Becken, Messer, Sprengschalen, Trompeten, noch irgend ein goldenes Gerät oder ein silbernes Gerät, von dem Gelde gemacht, welches in das Haus Jehovas gebracht wurde; 14 sondern man gab es denen, welche das Werk betrieben, daß sie das Haus Jehovas damit ausbesserten. 15 Und man rechnete nicht mit den Männern, in deren Hand man das Geld gab, um es denen zu geben, welche das Werk taten; denn sie handelten getreulich. 16 Das Geld von Schuldopfern und das Geld von Sündopfern wurde nicht in das Haus Jehovas gebracht; es war für die Priester. (2. Könige 22.7) 17 Damals zog Hasael, der König von Syrien, herauf und stritt wider Gath und nahm es ein. Und Hasael richtete sein Angesicht darauf, wider Jerusalem hinaufzuziehen.

Auslieferung der Tempelschätze an die Aramäer durch Joasch - Seine Ermordung

18 Da nahm Joas, der König von Juda, alle geheiligten Dinge, die Josaphat und Joram und Ahasja, seine Väter, die Könige von Juda, geheiligt hatten, und seine geheiligten Dinge, und all das Gold, das sich in den Schätzen des Hauses Jehovas und des Hauses des Königs vorfand, und sandte es Hasael, dem König von Syrien. Und er zog ab von Jerusalem. (2. Könige 10.32) 19 Und das Übrige der Geschichte Joas' und alles, was er getan hat, ist das nicht geschrieben in dem Buche der Chronika der Könige von Juda? (1. Könige 15.18) 20 Und seine Knechte standen auf und machten eine Verschwörung, und sie erschlugen Joas im Hause Millo, wo man nach Silla hinabgeht. 21 Und Josakar, der Sohn Schimeaths, und Josabad, der Sohn Schomers, seine Knechte, erschlugen ihn, und er starb; und man begrub ihn bei seinen Vätern in der Stadt Davids. Und Amazja, sein Sohn, ward König an seiner Statt. (2. Könige 14.5)