zurückEinzelansichtvor

Sprüche - Kapitel 21

1 Gleich Wasserbächen ist eines Königs Herz in der Hand Jehovas; wohin immer er will, neigt er es. (Psalm 33.15) 2 Jeder Weg eines Mannes ist gerade in seinen Augen, aber Jehova wägt die Herzen. (Sprüche 16.2) (Sprüche 24.12) 3 Gerechtigkeit und Recht üben ist Jehova angenehmer als Opfer. (1. Samuel 15.22) (Jesaja 1.11) (Hosea 6.6) 4 Stolz der Augen und Hochmut des Herzens, die Leuchte der Gesetzlosen, sind Sünde. (Jesaja 2.11) 5 Die Gedanken des Fleißigen führen nur zum Überfluß; und jeder, der hastig ist - es ist nur zum Mangel. 6 Erwerb von Schätzen durch Lügenzunge ist verwehender Dunst; solche suchen den Tod. (Sprüche 10.2) 7 Die Gewalttätigkeit der Gesetzlosen rafft sie hinweg, denn Recht zu üben weigern sie sich. 8 Vielgewunden ist der Weg des schuldbeladenen Mannes; der Lautere aber, sein Tun ist gerade. 9 Besser ist es, auf einer Dachecke zu wohnen, als ein zänkisches Weib und ein gemeinsames Haus. (Sprüche 21.19) (Sprüche 25.24) 10 Die Seele des Gesetzlosen begehrt das Böse: sein Nächster findet keine Gnade in seinen Augen. 11 Wenn man den Spötter bestraft, so wird der Einfältige weise; und wenn man den Weisen belehrt, so nimmt er Erkenntnis an. (Sprüche 19.25) 12 Ein Gerechter hat acht auf das Haus des Gesetzlosen, er stürzt die Gesetzlosen ins Unglück. 13 Wer sein Ohr verstopft vor dem Schrei des Armen, auch er wird rufen und nicht erhört werden. 14 Eine Gabe im Verborgenen wendet den Zorn ab, und ein Geschenk im Busen den heftigen Grimm. (1. Samuel 25.18) 15 Dem Gerechten ist es Freude, Recht zu üben; aber denen, die Frevel tun, ein Schrecken. 16 Ein Mensch, der von dem Wege der Einsicht abirrt, wird ruhen in der Versammlung der Schatten. 17 Wer Freude liebt, wird ein Mann des Mangels werden; wer Wein und Öl liebt, wird nicht reich. (Sprüche 23.21) 18 Der Gesetzlose ist ein Lösegeld für den Gerechten, und der Treulose tritt an die Stelle der Aufrichtigen. (Sprüche 11.8) 19 Besser ist es, in einem wüsten Lande zu wohnen, als ein zänkisches Weib und Ärger. (Sprüche 21.9) 20 Ein kostbarer Schatz und Öl ist in der Wohnung des Weisen, aber ein törichter Mensch verschlingt es. 21 Wer der Gerechtigkeit und der Güte nachjagt, wird Leben finden, Gerechtigkeit und Ehre. 22 Der Weise ersteigt die Stadt der Helden und stürzt nieder die Feste ihres Vertrauens. (Sprüche 24.5) 23 Wer seinen Mund und seine Zunge bewahrt, bewahrt vor Drangsalen seine Seele. (Sprüche 13.3) 24 Der Übermütige, Stolze, Spötter ist sein Name, handelt mit vermessenem Übermut. 25 Die Begierde des Faulen tötet ihn, denn seine Hände weigern sich zu arbeiten. (Sprüche 13.3) 26 Den ganzen Tag begehrt und begehrt man, aber der Gerechte gibt und hält nicht zurück. 27 Das Opfer der Gesetzlosen ist ein Greuel; wieviel mehr, wenn er es in böser Absicht bringt. (Sprüche 15.8) 28 Ein Lügenzeuge wird umkommen; ein Mann aber, welcher hört, darf immerdar reden. (Sprüche 19.5) (Sprüche 19.9) 29 Ein gesetzloser Mann zeigt ein trotziges Gesicht; aber der Aufrichtige, er merkt auf seinen Weg. 30 Da ist keine Weisheit und keine Einsicht und kein Rat gegenüber Jehova. (Psalm 33.10-11) 31 Das Roß wird gerüstet für den Tag des Streites, aber die Rettung ist Jehovas. (Psalm 33.17) (Jesaja 31.1) (Jesaja 31.3)

zurückEinzelansichtvor

2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.