zurückEinzelansichtvor

Sprüche - Kapitel 15

1 Eine gelinde Antwort wendet den Grimm ab, aber ein kränkendes Wort erregt den Zorn. (1. Könige 12.13) (1. Könige 12.16) (Sprüche 15.18) 2 Die Zunge der Weisen spricht tüchtiges Wissen aus, aber der Mund der Toren sprudelt Narrheit. (Sprüche 12.23) 3 Die Augen Jehovas sind an jedem Orte, schauen aus auf Böse und auf Gute. 4 Lindigkeit der Zunge ist ein Baum des Lebens, aber Verkehrtheit in ihr ist eine Verwundung des Geistes. 5 Ein Narr verschmäht die Unterweisung seines Vaters; wer aber die Zucht beachtet, ist klug. (Sprüche 13.1) (Sprüche 15.32) 6 Das Haus des Gerechten ist eine große Schatzkammer; aber im Einkommen des Gesetzlosen ist Zerrüttung. 7 Die Lippen der Weisen streuen Erkenntnis aus, aber nicht also das Herz der Toren. 8 Das Opfer der Gesetzlosen ist Jehova ein Greuel, aber das Gebet der Aufrichtigen sein Wohlgefallen. (1. Mose 4.4-5) (Jesaja 1.11) (Jesaja 1.15) (Sprüche 15.29) (Sprüche 21.27) (Sprüche 28.9) (Lukas 18.9) 9 Der Weg des Gesetzlosen ist Jehova ein Greuel; wer aber der Gerechtigkeit nachjagt, den liebt er. (Sprüche 11.20) 10 Schlimme Züchtigung wird dem zuteil, der den Pfad verläßt; wer Zucht haßt, wird sterben. (Sprüche 10.17) (Sprüche 29.1) 11 Scheol und Abgrund sind vor Jehova, wieviel mehr die Herzen der Menschenkinder! (Hiob 26.6) (Psalm 139.8) (Jeremia 17.10) 12 Der Spötter liebt es nicht, daß man ihn zurechtweise; zu den Weisen geht er nicht. (Sprüche 9.8) (Sprüche 13.1) 13 Ein frohes Herz erheitert das Antlitz; aber bei Kummer des Herzens ist der Geist zerschlagen. (Sprüche 15.15) 14 Des Verständigen Herz sucht Erkenntnis, aber der Mund der Toren weidet sich an Narrheit. 15 Alle Tage des Elenden sind böse, aber ein fröhliches Herz ist ein beständiges Festmahl. (Sprüche 15.13) (Sprüche 17.22) 16 Besser wenig mit der Furcht Jehovas, als ein großer Schatz und Unruhe dabei. (Psalm 37.16) (Sprüche 16.8) (Sprüche 17.1) 17 Besser ein Gericht Gemüse und Liebe dabei, als ein gemästeter Ochs und Haß dabei. 18 Ein zorniger Mann erregt Zank, aber ein Langmütiger beschwichtigt den Streit. (Sprüche 15.1) (Sprüche 26.21) (Sprüche 29.22) 19 Der Weg des Faulen ist wie eine Dornhecke, aber der Pfad der Aufrichtigen ist gebahnt. (Sprüche 24.30-31) 20 Ein weiser Sohn erfreut den Vater, aber ein törichter Mensch verachtet seine Mutter. (Sprüche 10.1) 21 Die Narrheit ist dem Unverständigen Freude, aber ein verständiger Mann wandelt geradeaus. 22 Pläne scheitern, wo keine Besprechung ist; aber durch viele Ratgeber kommen sie zustande. (Sprüche 11.14) 23 Ein Mann hat Freude an der Antwort seines Mundes; und ein Wort zu seiner Zeit, wie gut! 24 Der Weg des Lebens ist für den Einsichtigen aufwärts, damit er dem Scheol unten entgehe. 25 Das Haus der Hoffärtigen reißt Jehova nieder, aber der Witwe Grenze stellt er fest. 26 Böse Anschläge sind Jehova ein Greuel, aber huldvolle Worte sind rein. 27 Wer der Habsucht frönt, verstört sein Haus; wer aber Geschenke haßt, wird leben. (Psalm 15.5) 28 Das Herz des Gerechten überlegt, um zu antworten; aber der Mund der Gesetzlosen sprudelt Bosheiten. 29 Jehova ist fern von den Gesetzlosen, aber das Gebet der Gerechten hört er. (Sprüche 15.8) (Johannes 9.31) 30 Das Leuchten der Augen erfreut das Herz; eine gute Nachricht labt das Gebein. (Sprüche 25.25) 31 Ein Ohr, das auf die Zucht zum Leben hört, wird inmitten der Weisen weilen. 32 Wer Unterweisung verwirft, verachtet seine Seele; wer aber auf Zucht hört, erwirbt Verstand. (Sprüche 15.5) 33 Die Furcht Jehovas ist Unterweisung zur Weisheit, und der Ehre geht Demut voraus. (Sprüche 1.7) (Sprüche 18.12)

zurückEinzelansichtvor

2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.