1{Von den Söhnen Korahs, ein Psalm, ein Lied.} Seine Gründung ist auf den Bergen der Heiligkeit;2Jehova liebt die Tore Zions mehr als alle Wohnungen Jakobs.3Herrliches ist von dir geredet, du Stadt Gottes. (Sela.)4Erwähnen will ich Rahabs und Babels bei denen, die mich kennen; siehe, Philistäa und Tyrus samt Äthiopien: dieser ist daselbst geboren.(Psalm 68.32)(Jesaja 30.7)5Und von Zion wird gesagt werden: Der und der ist darin geboren; und der Höchste, er wird es befestigen.6Jehova wird schreiben beim Verzeichnen der Völker: Dieser ist daselbst geboren. (Sela.)7Und singend und den Reigen tanzend werden sie sagen: Alle meine Quellen sind in dir!
1Und der HERR redete zu Mose und sprach: Sage zu den Kindern Israel und sprich:2Wenn ein Weib fruchtbar wird und ein Knäblein gebiert, so soll sie sieben Tage lang unrein sein, ebenso lange wie sie unrein ist, wenn sie unwohl wird, soll sie unrein sein.(3. Mose 15.19)3Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden.(1. Mose 17.11-12)(Lukas 2.21)(Johannes 7.22)4Und sie soll daheim bleiben dreiunddreißig Tage lang im Blut ihrer Reinigung; sie soll nichts Heiliges anrühren und nicht kommen zum Heiligtum, bis die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind.5Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein, wie bei ihrem Unwohlsein, und soll sechsundsechzig Tage lang daheim bleiben in dem Blut ihrer Reinigung.6Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie dem Priester vor die Tür der Stiftshütte ein einjähriges Lamm zum Brandopfer und eine junge Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer bringen;(3. Mose 5.7)7der soll es vor dem HERRN opfern und für sie Sühne erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluß. Das ist das Gesetz für die, welche ein Knäblein oder Mägdlein gebiert.8Vermag aber ihre Hand den Preis eines Schafes nicht, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer und die andere zum Sündopfer, so soll der Priester für sie Sühne erwirken, daß sie rein werde.(Lukas 2.24)