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Psalm - Kapitel 142

1 Mit meiner Stimme schreie ich zu Jehova, mit meiner Stimme flehe ich zu Jehova. (1. Samuel 24.4) 2 Ich schütte meine Klage vor ihm aus, meine Bedrängnis tue ich vor ihm kund. 3 Als mein Geist in mir ermattete, da kanntest du meinen Pfad. Auf dem Wege, den ich wandelte, haben sie mir heimlich eine Schlinge gelegt. 4 Schaue zur Rechten, und sieh: ich habe ja niemand, der mich erkennt; verloren ist mir jede Zuflucht, niemand fragt nach meiner Seele. (Psalm 138.7) 5 Zu dir habe ich geschrieen, Jehova! Ich habe gesagt: Du bist meine Zuflucht, mein Teil im Lande der Lebendigen. 6 Horche auf mein Schreien, denn ich bin sehr elend; errette mich von meinen Verfolgern, denn sie sind mir zu mächtig! (Psalm 27.13) 7 Führe aus dem Gefängnis heraus meine Seele, damit ich deinen Namen preise! Die Gerechten werden mich umringen, wenn du mir wohlgetan hast. (Psalm 7.2)

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3. Mose - Kapitel 12

Verordnungen für Wöchnerinnen

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Sage zu den Kindern Israel und sprich: 2 Wenn ein Weib fruchtbar wird und ein Knäblein gebiert, so soll sie sieben Tage lang unrein sein, ebenso lange wie sie unrein ist, wenn sie unwohl wird, soll sie unrein sein. (3. Mose 15.19) 3 Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden. (1. Mose 17.11-12) (Lukas 2.21) (Johannes 7.22) 4 Und sie soll daheim bleiben dreiunddreißig Tage lang im Blut ihrer Reinigung; sie soll nichts Heiliges anrühren und nicht kommen zum Heiligtum, bis die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind. 5 Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein, wie bei ihrem Unwohlsein, und soll sechsundsechzig Tage lang daheim bleiben in dem Blut ihrer Reinigung. 6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie dem Priester vor die Tür der Stiftshütte ein einjähriges Lamm zum Brandopfer und eine junge Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer bringen; (3. Mose 5.7) 7 der soll es vor dem HERRN opfern und für sie Sühne erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluß. Das ist das Gesetz für die, welche ein Knäblein oder Mägdlein gebiert. 8 Vermag aber ihre Hand den Preis eines Schafes nicht, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer und die andere zum Sündopfer, so soll der Priester für sie Sühne erwirken, daß sie rein werde. (Lukas 2.24)