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Jesaja - Kapitel 43

Israels Erlösung aus Gnaden

1 Und nun, so spricht Jehova, der dich geschaffen, Jakob, und der dich gebildet hat, Israel: Fürchte dich nicht, denn ich habe dich erlöst; ich habe dich bei deinem Namen gerufen, du bist mein. 2 Wenn du durchs Wasser gehst, ich bin bei dir, und durch Ströme, sie werden dich nicht überfluten; wenn du durchs Feuer gehst, wirst du nicht versengt werden, und die Flamme wird dich nicht verbrennen. (Psalm 66.12) 3 Denn ich bin Jehova, dein Gott, ich, der Heilige Israels, dein Heiland; ich gebe als dein Lösegeld Ägypten hin, Äthiopien und Seba an deiner Statt. (Sprüche 11.8) 4 Weil du teuer, wertvoll bist in meinen Augen, und ich dich lieb habe, so werde ich Menschen hingeben an deiner Statt und Völkerschaften anstatt deines Lebens. 5 Fürchte dich nicht, denn ich bin mit dir; vom Aufgang her werde ich deinen Samen bringen, und vom Niedergang her werde ich dich sammeln. (Jesaja 11.11) 6 Ich werde zum Norden sagen: Gib heraus! und zum Süden: Halte nicht zurück, bringe meine Söhne von fernher und meine Töchter vom Ende der Erde, 7 einen jeden, der mit meinem Namen genannt ist, und den ich zu meiner Ehre geschaffen, den ich gebildet, ja, gemacht habe! (Jeremia 14.9) 8 Führe heraus das blinde Volk, das doch Augen hat, und die Tauben, die doch Ohren haben! (Jesaja 42.18) 9 Alle Nationen mögen sich miteinander versammeln, und die Völkerschaften zusammenkommen! Wer unter ihnen kann solches verkünden? so mögen sie uns Früheres hören lassen! mögen sie ihre Zeugen stellen und gerechtfertigt werden, daß man es höre und sage: Es ist wahr! (Jesaja 41.22-26) 10 Ihr seid meine Zeugen, spricht Jehova, und mein Knecht, den ich erwählt habe: damit ihr erkennet und mir glaubet und einsehet, daß ich derselbe bin. Vor mir ward kein Gott gebildet, und nach mir wird keiner sein. (Jesaja 41.8) 11 Ich, ich bin Jehova, und außer mir ist kein Heiland. (5. Mose 32.39) (Jesaja 44.6) 12 Ich habe verkündigt und gerettet und vernehmen lassen, und kein fremder Gott war unter euch; und ihr seid meine Zeugen, spricht Jehova, und ich bin Gott. (Jesaja 43.10) 13 Ja, von jeher bin ich derselbe; und da ist niemand, der aus meiner Hand errette. Ich wirke, und wer kann es abwenden? 14 So spricht Jehova, euer Erlöser, der Heilige Israels: Um euretwillen habe ich nach Babel gesandt; und ich werde sie alle als Flüchtlinge hinabtreiben, und auch die Chaldäer, auf den Schiffen ihres Jubels. 15 Ich, Jehova, bin euer Heiliger, ich, der Schöpfer Israels, euer König. - 16 So spricht Jehova, der einen Weg gibt im Meere, und einen Pfad in mächtigen Wassern; (2. Mose 14.22) (Josua 3.16) 17 der ausziehen läßt Wagen und Roß, Heer und Held - zusammen liegen sie da, stehen nicht wieder auf; sie sind erloschen, verglommen wie ein Docht: - 18 Gedenket nicht des Früheren, und über die Dinge der Vorzeit sinnet nicht nach! 19 Siehe, ich wirke Neues; jetzt sproßt es auf; werdet ihr es nicht erfahren? Ja, ich mache durch die Wüste einen Weg, Ströme durch die Einöde. (Jesaja 41.18) 20 Das Getier des Feldes wird mich preisen, Schakale und Strauße; denn ich werde Wasser geben in der Wüste, Ströme in der Einöde, um mein Volk zu tränken, mein auserwähltes. 21 Dieses Volk, das ich mir gebildet habe, sie sollen meinen Ruhm erzählen. - (1. Petrus 2.9) 22 Doch nicht mich hast du angerufen, Jakob, daß du dich um mich gemüht hättest, Israel! 23 Du hast mir die Schafe deiner Brandopfer nicht gebracht, und mit deinen Schlachtopfern hast du mich nicht geehrt; ich habe dir nicht mit Speisopfern zu schaffen gemacht, noch mit Weihrauch dich ermüdet; (Jesaja 1.11-15) 24 du hast mir nicht um Geld Würzrohr gekauft, noch mit dem Fette deiner Schlachtopfer mich gelabt. Aber du hast mir zu schaffen gemacht mit deinen Sünden, du hast mich ermüdet mit deinen Missetaten. 25 Ich, ich bin es, der deine Übertretungen tilgt um meinetwillen; und deiner Sünden will ich nicht mehr gedenken. - (Jesaja 44.22) (Jeremia 31.34) 26 Rufe mir ins Gedächtnis, wir wollen rechten miteinander; erzähle doch, damit du gerechtfertigt werdest! (Jesaja 58.2) (Jeremia 2.35) 27 Dein erster Vater hat gesündigt, und deine Mittler sind von mir abgefallen. (Daniel 9.6) (Daniel 9.8) 28 Und ich habe die Fürsten des Heiligtums entweiht, und Jakob dem Banne und Israel den Schmähungen hingegeben.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.