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Jesaja - Kapitel 18

Drohendes Gericht über Kusch

1 He! Land des Flügelgeschwirres, jenseit der Ströme von Äthiopien, 2 welches Boten entsendet auf dem Meere und in Rohrschiffchen über der Wasserfläche! Gehet hin, schnelle Boten, zu der Nation, die weithin geschleppt und gerupft ist, zu dem Volke, wunderbar seitdem es ist und hinfort, der Nation von Vorschrift auf Vorschrift und von Zertretung, deren Land Ströme beraubt haben. 3 Ihr alle, Bewohner des Erdkreises und die ihr auf der Erde ansässig seid, wenn man ein Panier auf den Bergen erhebt, so sehet hin; und wenn man in die Posaune stößt, so höret! 4 Denn also hat Jehova zu mir gesprochen: Ich will still sein und will zuschauen in meiner Wohnstätte, wie heitere Wärme bei Sonnenschein, wie Taugewölk in der Ernte Glut. 5 Denn vor der Ernte, sobald die Blüte vorbei ist und die Blume zur reifenden Traube wird, da wird er die Reben abschneiden mit Winzermessern und die Ranken hinwegtun, abhauen. 6 Sie werden allzumal den Raubvögeln der Berge und den Tieren der Erde überlassen werden; und die Raubvögel werden darauf übersommern, und alle Tiere der Erde werden darauf überwintern. 7 In jener Zeit wird Jehova der Heerscharen ein Geschenk dargebracht werden: ein Volk, das weithin geschleppt und gerupft ist, und von einem Volke, wunderbar seitdem es ist und hinfort, einer Nation von Vorschrift auf Vorschrift und von Zertretung, deren Land Ströme beraubt haben, - (Psalm 68.30) (Psalm 68.32)

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3. Mose - Kapitel 12

Verordnungen für Wöchnerinnen

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Sage zu den Kindern Israel und sprich: 2 Wenn ein Weib fruchtbar wird und ein Knäblein gebiert, so soll sie sieben Tage lang unrein sein, ebenso lange wie sie unrein ist, wenn sie unwohl wird, soll sie unrein sein. (3. Mose 15.19) 3 Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden. (1. Mose 17.11-12) (Lukas 2.21) (Johannes 7.22) 4 Und sie soll daheim bleiben dreiunddreißig Tage lang im Blut ihrer Reinigung; sie soll nichts Heiliges anrühren und nicht kommen zum Heiligtum, bis die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind. 5 Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein, wie bei ihrem Unwohlsein, und soll sechsundsechzig Tage lang daheim bleiben in dem Blut ihrer Reinigung. 6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie dem Priester vor die Tür der Stiftshütte ein einjähriges Lamm zum Brandopfer und eine junge Taube oder eine Turteltaube zum Sündopfer bringen; (3. Mose 5.7) 7 der soll es vor dem HERRN opfern und für sie Sühne erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluß. Das ist das Gesetz für die, welche ein Knäblein oder Mägdlein gebiert. 8 Vermag aber ihre Hand den Preis eines Schafes nicht, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer und die andere zum Sündopfer, so soll der Priester für sie Sühne erwirken, daß sie rein werde. (Lukas 2.24)