1Das Wort, welches von seiten Jehovas zu Jeremia geschah, nachdem Nebusaradan, der Oberste der Leibwache, ihn von Rama entlassen hatte, als er ihn holen ließ, und er mit Ketten gebunden war inmitten aller Weggeführten von Jerusalem und Juda, die nach Babel weggeführt wurden.(Jeremia 39.11-14)2Und der Oberste der Leibwache ließ Jeremia holen und sprach zu ihm: Jehova, dein Gott, hat dieses Unglück über diesen Ort geredet;3und Jehova hat es kommen lassen und hat getan, wie er geredet hatte; denn ihr habt gegen Jehova gesündigt und auf seine Stimme nicht gehört, und so ist euch solches geschehen.4Und nun siehe, ich löse dich heute von den Ketten, die an deinen Händen sind; wenn es gut ist in deinen Augen, mit mir nach Babel zu kommen, so komm, und ich werde mein Auge auf dich richten; wenn es aber übel ist in deinen Augen, mit mir nach Babel zu kommen, so laß es. Siehe, das ganze Land ist vor dir; wohin es gut und wohin es recht ist in deinen Augen zu gehen, dahin geh. -5Und da er sich noch nicht entschließen konnte, sprach er: So kehre zurück zu Gedalja, dem Sohne Achikams, des Sohnes Schaphans, welchen der König von Babel über die Städte Judas bestellt hat, und wohne bei ihm inmitten des Volkes; oder wohin irgend es recht ist in deinen Augen zu gehen, dahin geh. Und der Oberste der Leibwache gab ihm Zehrung und ein Geschenk und entließ ihn.(Jeremia 39.14)6Und Jeremia kam zu Gedalja, dem Sohne Achikams, nach Mizpa; und er wohnte bei ihm inmitten des Volkes, das im Lande übriggeblieben war.
Gedaljas Statthalterschaft und seine Ermordung durch Ismael
7Und als alle Heerobersten, die im Gefilde waren, sie und ihre Männer, hörten, daß der König von Babel Gedalja, den Sohn Achikams, über das Land bestellt, und daß er ihm Männer und Weiber und Kinder und von den Geringen des Landes anvertraut hatte, von denen, welche nicht nach Babel weggeführt worden waren,(2. Könige 25.22-24)8da kamen sie zu Gedalja nach Mizpa: nämlich Ismael, der Sohn Nethanjas, und Jochanan und Jonathan, die Söhne Kareachs, und Seraja, der Sohn Tanchumeths, und die Söhne Ophais, des Netophathiters, und Jesanja, der Sohn eines Maakathiters, sie und ihre Männer.(Jeremia 41.1)(Jeremia 41.11)9Und Gedalja, der Sohn Achikams, des Sohnes Schaphans, schwur ihnen und ihren Männern und sprach: Fürchtet euch nicht, den Chaldäern zu dienen; bleibet im Lande und dienet dem König von Babel, so wird es euch wohlgehen.10Und ich, siehe, ich bleibe in Mizpa, um vor den Chaldäern zu stehen, die zu uns kommen werden. Ihr aber sammelt Wein und Obst und Öl ein, und tut sie in eure Gefäße; und wohnet in euren Städten, die ihr in Besitz genommen habt.11Und auch alle Juden, welche in Moab und unter den Kindern Ammon und in Edom, und welche in allen diesen Ländern waren, hörten, daß der König von Babel einen Überrest in Juda gelassen, und daß er Gedalja, den Sohn Achikams, des Sohnes Schaphans, über sie bestellt hatte;12und alle Juden kehrten aus all den Orten zurück, wohin sie vertrieben worden waren, und sie kamen in das Land Juda zu Gedalja nach Mizpa. Und sie sammelten sehr viel Wein und Obst ein.13Und Jochanan, der Sohn Kareachs, und alle Heerobersten, die im Gefilde gewesen waren, kamen zu Gedalja nach Mizpa,14und sie sprachen zu ihm: Weißt du auch, daß Baalis, der König der Kinder Ammon, Ismael, den Sohn Nethanjas, ausgesandt hat, um dich zu ermorden? Aber Gedalja, der Sohn Achikams, glaubte ihnen nicht.15Und Jochanan, der Sohn Kareachs, sprach insgeheim zu Gedalja in Mizpa und sagte: Laß mich doch hingehen und Ismael, den Sohn Nethanjas, erschlagen, und niemand wird es wissen; warum soll er dich ermorden, daß alle Juden, die sich zu dir gesammelt haben, zerstreut werden, und der Überrest von Juda umkomme?16Aber Gedalja, der Sohn Achikams, sprach zu Jochanan, dem Sohne Kareachs: Tue diese Sache nicht, denn du redest eine Lüge über Ismael.
Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes
1Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
Das Recht des hebräischen Sklaven
2So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden.(3. Mose 25.39-40)(5. Mose 15.12)(Jeremia 34.14)3Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.4Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.5Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,6ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich.(2. Mose 22.7-8)(2. Mose 22.27)(5. Mose 1.17)7Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.(2. Mose 21.2)8Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.9Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.10Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.11Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.
Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung
12Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.(1. Mose 9.6)(2. Mose 20.13)(Matthäus 5.21-22)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.(4. Mose 35.6)(5. Mose 19.4)14Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.(1. Könige 2.29)(1. Könige 2.31)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.16Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.(5. Mose 24.7)(1. Timotheus 1.10)17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.(5. Mose 27.16)(Sprüche 20.20)(Matthäus 15.4)18Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;19und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen.20Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;21stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.22Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.23Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,(3. Mose 24.19-20)(5. Mose 19.21)(Matthäus 5.38)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.26Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge.27Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.28Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft.29Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.(1. Mose 9.5)30Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.31Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.32Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.
Schaden und Schadenersatz
33Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein,34so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten.35Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.36Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.