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Jeremia - Kapitel 38

Anschlag auf Jeremia und seine Rettung

1 Und Schephatja, der Sohn Mattans, und Gedalja, der Sohn Paschchurs, und Jukal, der Sohn Schelemjas, und Paschchur, der Sohn Malkijas, hörten die Worte, welche Jeremia zu allem Volke redete, indem er sprach: (Jeremia 21.1) 2 So spricht Jehova: Wer in dieser Stadt bleibt, wird sterben durch das Schwert, durch den Hunger und durch die Pest; wer aber zu den Chaldäern hinausgeht, wird leben, und seine Seele wird ihm zur Beute sein, daß er lebe. (Jeremia 21.9) 3 So spricht Jehova: Diese Stadt wird gewißlich in die Hand des Heeres des Königs von Babel gegeben werden, und er wird sie einnehmen. 4 Und die Fürsten sprachen zu dem König: Möge doch dieser Mann getötet werden! da er ja nur die Hände der Kriegsleute schlaff macht, die in dieser Stadt übriggeblieben sind, und die Hände des ganzen Volkes, indem er nach allen diesen Worten zu ihnen redet; denn dieser Mann sucht nicht den Frieden, sondern das Unglück dieses Volkes. (Amos 7.10) 5 Und der König Zedekia sprach: Siehe, er ist in eurer Hand, denn der König vermag nichts neben euch. 6 Da nahmen sie Jeremia und warfen ihn in die Grube Malkijas, des Königssohnes, welche im Gefängnishofe war, und sie ließen Jeremia mit Stricken hinab; und in der Grube war kein Wasser, sondern Schlamm, und Jeremia sank in den Schlamm. 7 Und Ebedmelech, der Äthiopier, ein Eunuch, der im Hause des Königs war, hörte, daß sie Jeremia in die Grube getan hatten; der König aber saß im Tore Benjamin. (Jeremia 39.16) 8 Und Ebedmelech ging aus dem Hause des Königs hinaus und redete zum König und sprach: 9 Mein Herr König, diese Männer haben übel gehandelt in allem, was sie dem Propheten Jeremia getan, den sie in die Grube geworfen haben; er muß ja da, wo er ist, vor Hunger sterben, denn es ist kein Brot mehr in der Stadt. 10 Und der König gebot Ebedmelech, dem Äthiopier, und sprach: Nimm von hier dreißig Männer unter deine Hand und hole den Propheten Jeremia aus der Grube herauf, bevor er stirbt. 11 Und Ebedmelech nahm die Männer unter seine Hand und ging in das Haus des Königs, unter die Schatzkammer, und er nahm von dort zerrissene Lappen und abgetragene Lumpen, und er ließ sie an Stricken zu Jeremia in die Grube hinab. 12 Und Ebedmelech, der Äthiopier, sprach zu Jeremia: Lege doch diese zerrissenen Lappen und abgetragenen Lumpen unter die Achseln deiner Arme, unter die Stricke. Und Jeremia tat also. 13 Und sie zogen Jeremia an den Stricken empor und holten ihn aus der Grube herauf; und Jeremia blieb im Gefängnishof.

Erneute heimliche Befragung Jeremias durch den König Zedekia

14 Und der König Zedekia sandte hin und ließ den Propheten Jeremia zu sich holen in den dritten Eingang, der im Hause Jehovas war. Und der König sprach zu Jeremia: Ich will dich um ein Wort fragen, verhehle mir nichts. 15 Und Jeremia sprach zu Zedekia: Wenn ich es dir kundtue, wirst du mich nicht sicherlich töten? und wenn ich dir einen Rat erteile, wirst du nicht auf mich hören. 16 Da schwur der König Zedekia dem Jeremia insgeheim und sprach: So wahr Jehova lebt, der uns diese Seele gemacht hat, wenn ich dich töten, oder wenn ich dich in die Hand dieser Männer geben werde, die nach deinem Leben trachten! (Jeremia 38.4-5) 17 Und Jeremia sprach zu Zedekia: So spricht Jehova, der Gott der Heerscharen, der Gott Israels: Wenn du zu den Fürsten des Königs von Babel hinausgehst, so wird deine Seele am Leben bleiben, und diese Stadt wird nicht mit Feuer verbrannt werden; und du wirst am Leben bleiben, du und dein Haus. 18 Wenn du aber nicht zu den Fürsten des Königs von Babel hinausgehst, so wird diese Stadt in die Hand der Chaldäer gegeben werden, und sie werden sie mit Feuer verbrennen; und du, du wirst ihrer Hand nicht entrinnen. 19 Und der König Zedekia sprach zu Jeremia: Ich fürchte mich vor den Juden, die zu den Chaldäern übergelaufen sind, daß man mich in ihre Hand liefere und sie mich mißhandeln. 20 Und Jeremia sprach: Man wird dich nicht überliefern; höre doch auf die Stimme Jehovas nach dem, was ich zu dir rede, so wird es dir wohlgehen, und deine Seele wird leben. 21 Wenn du dich aber weigerst hinauszugehen, so ist dies das Wort, welches Jehova mich hat sehen lassen: 22 Siehe, alle Weiber, die im Hause des Königs von Juda übriggeblieben sind, werden hinausgeführt werden zu den Fürsten des Königs von Babel; und sie werden sprechen: "Deine Freunde haben dich betrogen und überwältigt; deine Füße sanken ein in den Sumpf: sie wichen zurück". (Jeremia 6.14) 23 Und alle deine Weiber und deine Söhne wird man zu den Chaldäern hinausführen; und du, du wirst ihrer Hand nicht entrinnen, sondern wirst von der Hand des Königs von Babel ergriffen werden, und du wirst diese Stadt mit Feuer verbrennen. - (Jeremia 32.4) (Jeremia 34.3) 24 Und Zedekia sprach zu Jeremia: Niemand soll um diese Worte wissen, damit du nicht sterbest! 25 Und wenn die Fürsten hören, daß ich mit dir geredet habe, und zu dir kommen und zu dir sprechen: Berichte uns doch, was du zu dem König geredet hast, verhehle es uns nicht, daß wir dich nicht töten; und was hat der König zu dir geredet? 26 so sollst du ihnen sagen: Ich legte mein Flehen vor dem König nieder, daß er mich nicht in das Haus Jonathans zurückbrächte, um daselbst zu sterben. - 27 Und alle Fürsten kamen zu Jeremia und fragten ihn; und er berichtete ihnen nach allen jenen Worten, welche der König geboten hatte. Und sie wandten sich schweigend von ihm ab, denn die Sache war nicht ruchbar geworden. 28 Und Jeremia blieb im Gefängnishofe bis zu dem Tage, da Jerusalem eingenommen wurde. (Jeremia 37.21)

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.