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Jeremia - Kapitel 29

Jeremias Brief an die Weggeführten in Babel: Verheißung und Gericht für das Volk

1 Und dies sind die Worte des Briefes, welchen der Prophet Jeremia von Jerusalem an die übriggebliebenen Ältesten der Weggeführten und an die Priester und an die Propheten und an das ganze Volk sandte, welches Nebukadnezar von Jerusalem nach Babel weggeführt hatte 2 (nachdem der König Jekonja und die Königin, und die Kämmerer, die Fürsten von Juda und Jerusalem, und die Werkleute und die Schlosser aus Jerusalem weggezogen waren), (2. Könige 24.14-15) 3 durch Eleasar, den Sohn Schaphans, und Gemarja, den Sohn Hilkijas, welche Zedekia, der König von Juda, nach Babel zu Nebukadnezar, dem König von Babel, sandte: 4 So spricht Jehova der Heerscharen, der Gott Israels, zu allen Weggeführten, die ich von Jerusalem nach Babel weggeführt habe: 5 Bauet Häuser und bewohnet sie, und pflanzet Gärten und esset ihre Frucht. 6 Nehmet Weiber und zeuget Söhne und Töchter, und nehmet Weiber für eure Söhne, und eure Töchter gebet Männern, damit sie Söhne und Töchter gebären; und mehret euch daselbst, und mindert euch nicht. 7 Und suchet den Frieden der Stadt, wohin ich euch weggeführt habe, und betet für sie zu Jehova; denn in ihrem Frieden werdet ihr Frieden haben. 8 Denn so spricht Jehova der Heerscharen, der Gott Israels: Laßt euch von euren Propheten, die in eurer Mitte sind, und von euren Wahrsagern nicht täuschen; und höret nicht auf eure Träume, die ihr euch träumen lasset. (Jeremia 14.14) 9 Denn sie weissagen euch falsch in meinem Namen; ich habe sie nicht gesandt, spricht Jehova. 10 Denn so spricht Jehova: Sobald siebzig Jahre für Babel voll sind, werde ich mich eurer annehmen und mein gutes Wort an euch erfüllen, euch an diesen Ort zurückzubringen. (Jeremia 25.11-13) 11 Denn ich weiß ja die Gedanken, die ich über euch denke, spricht Jehova, Gedanken des Friedens und nicht zum Unglück, um euch Ausgang und Hoffnung zu gewähren. 12 Und ihr werdet mich anrufen und hingehen und zu mir beten, und ich werde auf euch hören. 13 Und ihr werdet mich suchen und finden, denn ihr werdet nach mir fragen mit eurem ganzen Herzen; (5. Mose 4.29) (Jesaja 55.6) 14 und ich werde mich von euch finden lassen, spricht Jehova. Und ich werde eure Gefangenschaft wenden und euch sammeln aus allen Nationen und aus allen Orten, wohin ich euch vertrieben habe, spricht Jehova; und ich werde euch an den Ort zurückbringen, von wo ich euch weggeführt habe. (Psalm 126.4) 15 Wenn ihr saget: Jehova hat uns in Babel Propheten erweckt, 16 ja, so spricht Jehova von dem König, der auf dem Throne Davids sitzt, und von dem ganzen Volke, das in dieser Stadt wohnt, euren Brüdern, welche nicht mit euch in die Gefangenschaft weggezogen sind, 17 so spricht Jehova der Heerscharen: Siehe, ich sende unter sie das Schwert, den Hunger und die Pest, und will sie machen wie die abscheulichen Feigen, die vor Schlechtigkeit nicht gegessen werden können. (Jeremia 24.8) 18 Und ich will ihnen nachjagen mit dem Schwerte, mit dem Hunger und mit der Pest; und ich will sie zur Mißhandlung hingeben allen Königreichen der Erde, zum Fluch und zum Entsetzen und zum Gezisch und zum Hohn unter allen Nationen, wohin ich sie vertrieben habe: (Jeremia 24.9-10) 19 darum, daß sie auf meine Worte nicht gehört haben, spricht Jehova, womit ich meine Knechte, die Propheten, zu ihnen sandte, früh mich aufmachend und sendend. Und auch ihr habt nicht gehört, spricht Jehova. (Jeremia 25.4) 20 Ihr nun, höret das Wort Jehovas, ihr Weggeführten alle, die ich von Jerusalem nach Babel weggeschickt habe! (Jeremia 29.4) 21 So spricht Jehova der Heerscharen, der Gott Israels, von Ahab, dem Sohne Kolajas, und von Zedekia, dem Sohne Maasejas, die euch Lügen weissagen in meinem Namen: Siehe, ich gebe sie in die Hand Nebukadrezars, des Königs von Babel, damit er sie vor euren Augen erschlage. (Jeremia 29.8) 22 Und von ihnen wird ein Fluch entnommen werden seitens aller Weggeführten Judas, die in Babel sind, so daß man sagen wird: Jehova mache dich wie Zedekia und wie Ahab, welche der König von Babel im Feuer braten ließ! 23 Weil sie eine Ruchlosigkeit begangen in Israel und Ehebruch getrieben haben mit den Weibern ihrer Nächsten, und in meinem Namen Lügenworte geredet haben, was ich ihnen nicht geboten hatte; und ich, ich weiß es und bin Zeuge, spricht Jehova. - 24 Und zu Schemaja, dem Nechelamiter, sollst du sprechen und sagen: 25 So spricht Jehova der Heerscharen, der Gott Israels, und sagt: Weil du in deinem Namen Briefe gesandt hast an alles Volk, das in Jerusalem ist, und an den Priester Zephanja, den Sohn Maasejas, und an alle die Priester, und gesagt: (2. Könige 25.18) (Jeremia 21.1) 26 "Jehova hat dich zum Priester gesetzt anstatt des Priesters Jojada, damit Aufseher seien im Hause Jehovas betreffs jedes Rasenden und Weissagenden, damit du ihn in den Stock und in das Halseisen legest. (Hosea 9.7) 27 Und nun, warum hast du Jeremia, den Anathothiter, nicht gescholten, der euch weissagt? 28 da er ja zu uns nach Babel gesandt und gesagt hat: Es wird lange dauern; bauet Häuser und bewohnet sie, und pflanzet Gärten und esset ihre Frucht." ... 29 (Und der Priester Zephanja hatte diesen Brief vor den Ohren des Propheten Jeremia gelesen.) 30 Und das Wort Jehovas geschah zu Jeremia also: 31 Sende hin zu allen Weggeführten und sprich: Also spricht Jehova von Schemaja, dem Nechelamiter: Weil Schemaja euch geweissagt, und ich ihn doch nicht gesandt habe, und er euch auf Lügen hat vertrauen lassen, 32 darum spricht Jehova also: Siehe, ich will Schemaja, den Nechelamiter, und seinen Samen heimsuchen: Er soll niemand haben, der inmitten dieses Volkes wohne, und er soll das Gute nicht sehen, welches ich meinem Volke tun werde, spricht Jehova; denn er hat Abfall geredet wider Jehova. (Jeremia 28.16)

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3. Mose - Kapitel 25

Das Sabbatjahr

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln. (2. Mose 23.10-11) (5. Mose 15.1) 4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst. 5 Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist. 6 Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir; 7 deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

Das Jubeljahr (Halljahr)

8 Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre. 9 Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen. (3. Mose 23.27) 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen. (Jesaja 61.2) (Lukas 4.19) 11 Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen. 12 Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. 13 In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen. 14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen; (1. Thessalonicher 4.6) 15 sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen. 16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir. 17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott! 18 Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande, (3. Mose 26.5) (1. Könige 5.5) 19 und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt. 20 Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein! 21 so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll; (5. Mose 28.8) 22 daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen. 23 Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen. (Psalm 39.13) 24 Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4.3-4) 26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist, 27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme. 28 Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen. 29 Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen. 31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen. 32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. (4. Mose 35.1) 33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel; 34 und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum. 35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann. 36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne. (5. Mose 23.20) 37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben. 38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei. 39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten; (2. Mose 21.2) 40 als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen. 41 Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen. 42 Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! 43 Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. (3. Mose 25.53) (Epheser 6.9) 44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind. 45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben, 46 und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen! 47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft, 48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen; 49 oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen. 50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein. 51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten; 52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen. 53 Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3. Mose 25.43) 54 Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm; 55 denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.