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Jeremia - Kapitel 18

Töpferarbeit als Sinnbild für Gottes Handeln

1 Das Wort, welches von seiten Jehovas zu Jeremia geschah, also: 2 Mache dich auf und geh in das Haus des Töpfers hinab, und daselbst werde ich dich meine Worte hören lassen. 3 Und ich ging in das Haus des Töpfers hinab, und siehe, er machte eine Arbeit auf der Scheibe. 4 Und das Gefäß, das er aus dem Ton machte, mißriet in der Hand des Töpfers; und er machte wiederum ein anderes Gefäß daraus, wie es zu machen den Töpfer gut dünkte. 5 Und das Wort Jehovas geschah zu mir also: 6 Vermag ich euch nicht zu tun wie dieser Töpfer, Haus Israel? spricht Jehova; siehe, wie der Ton in der Hand des Töpfers, also seid ihr in meiner Hand, Haus Israel. (Jesaja 45.9) (Römer 9.21) 7 Einmal rede ich über ein Volk und über ein Königreich, es auszureißen und abzubrechen und zu zerstören; (Jeremia 1.10) 8 kehrt aber jenes Volk, über welches ich geredet habe, von seiner Bosheit um, so lasse ich mich des Übels gereuen, das ich ihm zu tun gedachte. (Jeremia 26.3) (Jeremia 26.19) (Jona 3.10) 9 Und ein anderes Mal rede ich über ein Volk und über ein Königreich, es zu bauen und zu pflanzen; 10 tut es aber, was böse ist in meinen Augen, so daß es auf meine Stimme nicht hört, so lasse ich mich des Guten gereuen, das ich ihm zu erweisen gesagt hatte. 11 Und nun rede zu den Männern von Juda und zu den Bewohnern von Jerusalem und sage: So spricht Jehova: Siehe, ich bereite ein Unglück wider euch und sinne wider euch einen Anschlag; kehret doch um, ein jeder von seinem bösen Wege, und machet gut eure Wege und eure Handlungen. (Jeremia 7.3) (Jeremia 25.5) 12 Aber sie sagen: Es ist umsonst; denn unseren Gedanken wollen wir nachgehen und ein jeder nach dem Starrsinn seines bösen Herzens tun. (Jeremia 3.17) (Jeremia 6.16) 13 Darum, so spricht Jehova: Fraget doch unter den Nationen! wer hat dergleichen gehört? Gar Schauderhaftes hat die Jungfrau Israel getan. 14 Verläßt wohl der Schnee des Libanon den Fels des Gefildes? Oder versiegen weither kommende, kalte, rieselnde Wasser? 15 Denn mein Volk hat mich vergessen, sie räuchern den nichtigen Götzen; und diese haben sie straucheln gemacht auf ihren Wegen, den Pfaden der Vorzeit, um Steige zu gehen, einen Weg, der nicht gebahnt ist, 16 damit sie ihr Land zum Entsetzen machen, zu ewigem Gezisch: Jeder, der an demselben vorüberzieht, wird sich entsetzen und den Kopf schütteln. 17 Wie der Ostwind werde ich sie vor dem Feinde zerstreuen; mit dem Rücken und nicht mit dem Angesicht werde ich sie ansehen an dem Tage ihres Verderbens. (Jeremia 2.27)

Anschläge gegen Jeremia - Sein Rachegebet

18 Da sprachen sie: Kommt und laßt uns Anschläge wider Jeremia ersinnen; denn nicht geht dem Priester das Gesetz verloren, noch der Rat dem Weisen und das Wort dem Propheten. Kommt und laßt uns ihn mit der Zunge schlagen und nicht aufmerken auf alle seine Worte! - 19 Merke du, Jehova, auf mich, und höre die Stimme meiner Gegner! 20 Soll Böses für Gutes vergolten werden? denn sie haben meiner Seele eine Grube gegraben. Gedenke, daß ich vor dir gestanden habe, Gutes über sie zu reden, um deinen Grimm von ihnen abzuwenden. (Psalm 35.7) 21 Darum übergib ihre Kinder dem Hunger, und gib sie preis der Gewalt des Schwertes, damit ihre Weiber kinderlos und Witwen werden, und ihre Männer vom Tode erwürgt, ihre Jünglinge vom Schwerte erschlagen werden im Kriege. 22 Es erschalle ein Geschrei aus ihren Häusern, wenn du plötzlich Kriegsscharen über sie bringst; denn sie haben eine Grube gegraben, um mich zu fangen, und meinen Füßen haben sie heimlich Schlingen gelegt. 23 Und du, Jehova, du kennst alle ihre Mordanschläge wider mich; vergib nicht ihre Missetat, und tilge ihre Sünde nicht aus vor deinem Angesicht, sondern laß sie niedergestürzt vor dir liegen; zur Zeit deines Zornes handle mit ihnen! (Psalm 109.14-15)

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.