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Daniel - Kapitel 6

Daniels Errettung aus der Löwengrube

1 Und Darius, der Meder, bekam das Königreich, als er ungefähr 62 Jahre alt war. (Jesaja 13.17) (Daniel 9.1) 2 Es gefiel Darius, über das Königreich 120 Satrapen zu bestellen, die im ganzen Königreich sein sollten, 3 und über diese drei Vorsteher, von welchen Daniel einer war: damit jene Satrapen ihnen Rechenschaft gäben und der König keinen Schaden erlitte. 4 Da übertraf dieser Daniel die Vorsteher und die Satrapen, weil ein außergewöhnlicher Geist in ihm war; und der König gedachte, ihn über das ganze Königreich zu bestellen. (Daniel 5.12) 5 Da suchten die Vorsteher und die Satrapen einen Anklagegrund gegen Daniel von seiten der Verwaltung zu finden; aber sie konnten keinen Anklagegrund und keine schlechte Handlung finden, weil er treu war und kein Vergehen und keine schlechte Handlung an ihm gefunden wurden. 6 Da sprachen diese Männer: Wir werden gegen diesen Daniel keinen Anklagegrund finden, es sei denn daß wir in dem Gesetz seines Gottes einen gegen ihn finden. 7 Dann liefen diese Vorsteher und Satrapen eilig zu dem König und sprachen zu ihm also: König Darius, lebe ewiglich! (Daniel 3.9) (Daniel 5.10) 8 Alle Vorsteher des Königreichs, die Statthalter und Satrapen, die Räte und Landpfleger, sind Rats geworden, daß der König eine Verordnung aufstelle und ein Verbot erlasse, daß ein jeder, der binnen dreißig Tagen von irgend einem Gott oder Menschen etwas erbittet außer von dir, o König, in die Löwengrube geworfen werden soll. 9 Nun, o König, erlaß das Verbot und laß eine Schrift aufzeichnen, die nach dem Gesetz der Meder und Perser, welches unwiderruflich ist, nicht abgeändert werden darf. (Ester 1.19) (Ester 8.8) (Daniel 6.16) 10 Deshalb ließ der König Darius die Schrift und das Verbot aufzeichnen. 11 Und als Daniel erfuhr, daß die Schrift aufgezeichnet war, ging er in sein Haus; und er hatte in seinem Obergemach offene Fenster gegen Jerusalem hin; und dreimal des Tages kniete er auf seine Knie und betete und lobpries vor seinem Gott, wie er vordem getan hatte. (1. Könige 8.48) (Psalm 55.18) (Jeremia 51.50) 12 Da liefen jene Männer eilig herbei und fanden Daniel betend und flehend vor seinem Gott. 13 Dann nahten sie und sprachen vor dem König betreffs des königlichen Verbotes: Hast du nicht ein Verbot aufzeichnen lassen, daß jedermann, der binnen dreißig Tagen von irgend einem Gott oder Menschen etwas erbitten würde, außer von dir, o König, in die Löwengrube geworfen werden sollte? Der König antwortete und sprach: Die Sache steht fest nach dem Gesetz der Meder und Perser, welches unwiderruflich ist. (Daniel 3.10) 14 Hierauf antworteten sie und sprachen vor dem König: Daniel, einer der Weggeführten von Juda, achtet nicht auf dich, o König, noch auf das Verbot, welches du hast aufzeichnen lassen; sondern er verrichtet dreimal des Tages sein Gebet. 15 Da wurde der König, als er die Sache hörte, sehr betrübt, und er sann darauf, Daniel zu retten; und bis zum Untergang der Sonne bemühte er sich, ihn zu befreien. 16 Da liefen jene Männer eilig zum König und sprachen zum König: Wisse, o König, daß die Meder und Perser ein Gesetz haben, daß kein Verbot und keine Verordnung, die der König aufgestellt hat, abgeändert werden darf. 17 Dann befahl der König, und man brachte Daniel und warf ihn in die Löwengrube. Der König hob an und sprach zu Daniel: Dein Gott, welchem du ohne Unterlaß dienst, er möge dich retten! (Daniel 6.21) 18 Und ein Stein wurde gebracht und auf die Öffnung der Grube gelegt; und der König versiegelte ihn mit seinem Siegelringe und mit dem Siegelringe seiner Gewaltigen, damit hinsichtlich Daniels nichts verändert würde. 19 Darauf ging der König in seinen Palast, und er übernachtete fastend und ließ keine Kebsweiber zu sich hereinführen; und sein Schlaf floh von ihm. 20 Dann stand der König bei der Morgenröte, sobald es hell wurde, auf und ging eilends zu der Löwengrube. 21 Und als er sich der Grube nahte, rief er mit trauriger Stimme nach Daniel. Der König hob an und sprach zu Daniel: Daniel, Knecht des lebendigen Gottes, hat dein Gott, welchem du ohne Unterlaß dienst, vermocht, dich von den Löwen zu retten? (Daniel 3.17) 22 Da sprach Daniel zu dem König: O König, lebe ewiglich! (Daniel 6.7) 23 Mein Gott hat seinen Engel gesandt und hat den Rachen der Löwen verschlossen, daß sie mich nicht verletzt haben, weil vor ihm Unschuld an mir gefunden wurde; und auch vor dir, o König, habe ich kein Verbrechen begangen. (Daniel 3.28) (Hebräer 11.33) 24 Da freute sich der König sehr, und er befahl, Daniel aus der Grube herauszuholen. Und Daniel wurde aus der Grube herausgeholt; und keine Verletzung wurde an ihm gefunden, weil er auf seinen Gott vertraut hatte. (Psalm 37.40) 25 Und der König befahl, und man brachte jene Männer, welche Daniel angezeigt hatten, und man warf sie in die Löwengrube, sie, ihre Kinder und ihre Weiber; und ehe sie noch auf den Boden der Grube gekommen waren, bemächtigten sich ihrer die Löwen und zermalmten alle ihre Gebeine. 26 Alsdann schrieb der König Darius an alle Völker, Völkerschaften und Sprachen, welche auf der ganzen Erde wohnten: Friede euch in Fülle! 27 Von mir wird Befehl gegeben, daß man in der ganzen Herrschaft meines Königreichs bebe und sich fürchte vor dem Gott Daniels; denn er ist der lebendige Gott und besteht in Ewigkeit, und sein Reich wird nie zerstört werden, und seine Herrschaft währt bis ans Ende; 28 der da rettet und befreit, und Zeichen und Wunder tut im Himmel und auf der Erde: denn er hat Daniel aus der Gewalt der Löwen errettet. 29 Und dieser Daniel hatte Gedeihen unter der Regierung des Darius und unter der Regierung Kores', des Persers. (Daniel 1.21)

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.