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Amos - Kapitel 5

Klage gegen Israel - Gottes Bußruf unter Hinweis auf den Tag des HERRN

1 Höret dieses Wort, das ich über euch erhebe, ein Klagelied, Haus Israel! 2 Sie ist gefallen, die Jungfrau Israel, sie wird nicht wieder aufstehen; sie liegt hingeworfen auf ihrem Lande, niemand richtet sie auf. 3 Denn so spricht der Herr, Jehova: Die Stadt, die zu tausend auszieht, wird hundert übrigbehalten, und die zu hundert auszieht, wird zehn übrigbehalten für das Haus Israel. 4 Denn so spricht Jehova zum Hause Israel: Suchet mich und lebet. (Jeremia 29.13) 5 Und suchet nicht Bethel auf, und gehet nicht nach Gilgal, und gehet nicht hinüber nach Beerseba; denn Gilgal wird gewißlich weggeführt und Bethel zunichte werden. (Hosea 4.15) (Amos 4.4) 6 Suchet Jehova und lebet, damit er nicht in das Haus Josephs eindringe wie ein Feuer und es verzehre, und für Bethel niemand da sei, der es lösche - 7 sie verwandeln das Recht in Wermut und werfen die Gerechtigkeit zu Boden; - (Jesaja 5.20) (Amos 6.12) 8 suchet den, der das Siebengestirn und den Orion gemacht hat, und den Todesschatten in Morgen verwandelt und den Tag zur Nacht verfinstert, der den Wassern des Meeres ruft und sie ausgießt über die Fläche der Erde: Jehova ist sein Name; (Hiob 38.31) (Amos 9.6) 9 der Verwüstung losbrechen läßt über den Starken, und Verwüstung kommt über die Feste. 10 Sie hassen den, der im Tore Recht spricht, und verabscheuen den, der Unsträflichkeit redet. (Jesaja 29.21) 11 Darum, weil ihr den Armen niedertretet und Getreidegaben von ihm nehmet, habt ihr Häuser von behauenen Steinen gebaut und werdet nicht darin wohnen, liebliche Weinberge gepflanzt und werdet deren Wein nicht trinken. (Zephanja 1.13) 12 Denn ich weiß, daß eurer Übertretungen viele, und daß eure Sünden zahlreich sind; - sie bedrängen den Gerechten, nehmen Lösegeld und beugen das Recht der Dürftigen im Tore. 13 Darum schweigt der Einsichtige in dieser Zeit, denn es ist eine böse Zeit. 14 Trachtet nach dem Guten und nicht nach dem Bösen, auf daß ihr lebet; und Jehova, der Gott der Heerscharen, wird also mit euch sein, wie ihr saget. 15 Hasset das Böse und liebet das Gute, und richtet das Recht auf im Tore; vielleicht wird Jehova, der Gott der Heerscharen, dem Überrest Josephs gnädig sein. (Psalm 34.15) (Römer 12.9) 16 Darum spricht Jehova, der Gott der Heerscharen, der Herr, also: Auf allen Plätzen Wehklage! Und auf allen Gassen wird man sagen: Wehe, wehe! und man wird den Ackersmann zur Trauer rufen, und die des Klageliedes Kundigen zur Wehklage; 17 und in allen Weinbergen wird Wehklage sein. Denn ich werde durch deine Mitte ziehen, spricht Jehova. 18 Wehe denen, welche den Tag Jehovas herbeiwünschen! Wozu soll euch der Tag Jehovas sein? Er wird Finsternis sein und nicht Licht: (Joel 2.11) 19 wie wenn jemand vor dem Löwen flieht, und es begegnet ihm ein Bär; und er kommt nach Hause und stützt seine Hand an die Mauer, und es beißt ihn eine Schlange. 20 Wird denn nicht der Tag Jehovas Finsternis sein und nicht Licht, und Dunkelheit und nicht Glanz? 21 Ich hasse, ich verschmähe eure Feste, und eure Festversammlungen mag ich nicht riechen: (Jesaja 1.11-15) 22 denn wenn ihr mir Brandopfer und eure Speisopfer opfert, habe ich kein Wohlgefallen daran; und das Friedensopfer von eurem Mastvieh mag ich nicht ansehen. (Micha 6.6-7) 23 Tue den Lärm deiner Lieder von mir hinweg, und das Spiel deiner Harfen mag ich nicht hören. 24 Aber das Recht wälze sich einher wie Wasser, und die Gerechtigkeit wie ein immerfließender Bach! 25 Habt ihr mir vierzig Jahre in der Wüste Schlachtopfer und Speisopfer dargebracht, Haus Israel? (Apostelgeschichte 7.42-43) 26 Ja, ihr habt die Hütte eures Königs und das Gestell eurer Götzenbilder getragen, das Sternbild eures Gottes, die ihr euch gemacht hattet. 27 So werde ich euch jenseit Damaskus wegführen, spricht Jehova, Gott der Heerscharen ist sein Name.

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.