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2. Korinther - Kapitel 1

Verfasser, Empfänger und Gruß

1 Paulus, Apostel Jesu Christi durch Gottes Willen, und Timotheus, der Bruder, der Versammlung Gottes, die in Korinth ist, samt allen Heiligen, die in ganz Achaja sind: (1. Korinther 1.1) 2 Gnade euch und Friede von Gott, unserem Vater, und dem Herrn Jesus Christus!

Dank für Gottes Rettung aus Todesgefahr

3 Gepriesen sei der Gott und Vater unseres Herrn Jesus Christus, der Vater der Erbarmungen und Gott alles Trostes, (Römer 15.5) 4 der uns tröstet in all unserer Drangsal, auf daß wir die trösten können, die in allerlei Drangsal sind, durch den Trost, mit welchem wir selbst von Gott getröstet werden; 5 weil, gleichwie die Leiden des Christus gegen uns überschwenglich sind, also auch durch den Christus unser Trost überschwenglich ist. (Psalm 34.20) (Psalm 94.19) (Römer 8.17) 6 Es sei aber, wir werden bedrängt, so ist es um eures Trostes und Heiles willen, das bewirkt wird im Ausharren in denselben Leiden, die auch wir leiden (2. Korinther 4.8-11) (2. Korinther 4.15) 7 (und unsere Hoffnung für euch ist fest); es sei wir werden getröstet, so ist es um eures Trostes und Heiles willen, indem wir wissen, daß, gleichwie ihr der Leiden teilhaftig seid, also auch des Trostes. 8 Denn wir wollen nicht, daß ihr unkundig seid, Brüder, was unsere Drangsal betrifft, die [uns] in Asien widerfahren ist, daß wir übermäßig beschwert wurden, über Vermögen, so daß wir selbst am Leben verzweifelten. (Apostelgeschichte 19.23) (1. Korinther 15.32) 9 Wir selbst aber hatten das Urteil des Todes in uns selbst, auf daß unser Vertrauen nicht auf uns selbst wäre, sondern auf Gott, der die Toten auferweckt, 10 welcher uns von so großem Tode errettet hat und errettet, auf welchen wir unsere Hoffnung gesetzt haben, daß er uns auch ferner erretten werde; 11 indem auch ihr durch das Flehen für uns mitwirket, auf daß für die mittelst vieler Personen uns verliehene Gnadengabe durch viele für uns Danksagung dargebracht werde. (Philipper 1.19)

Verteidigung gegen unberechtigte Vorwürfe

12 Denn unser Rühmen ist dieses: das Zeugnis unseres Gewissens, daß wir in Einfalt und Lauterkeit Gottes, nicht in fleischlicher Weisheit, sondern in der Gnade Gottes unseren Verkehr gehabt haben in der Welt, am meisten aber bei euch. (1. Korinther 1.17) (2. Korinther 2.17) (Hebräer 13.18) 13 Denn wir schreiben euch nichts anderes, als was ihr kennet oder auch anerkennet; ich hoffe aber, daß ihr es bis ans Ende anerkennen werdet, 14 gleichwie ihr auch uns zum Teil anerkannt habt, daß wir euer Ruhm sind, so wie auch ihr der unsrige seid an dem Tage des Herrn Jesus. (2. Korinther 5.12) (Philipper 2.16) 15 Und in diesem Vertrauen wollte ich vorher zu euch kommen, auf daß ihr eine zweite Gnade hättet, 16 und bei euch hindurch nach Macedonien reisen, und wiederum von Macedonien zu euch kommen und von euch nach Judäa geleitet werden. (1. Korinther 16.5-6) 17 Habe ich nun, indem ich mir dieses vornahm, mich etwa der Leichtfertigkeit bedient? Oder was ich mir vornehme, nehme ich mir das nach dem Fleische vor, auf daß bei mir das Ja-ja und das Nein-nein wäre? 18 Gott aber ist treu, daß unser Wort an euch nicht ja und nein ist. 19 Denn der Sohn Gottes, Jesus Christus, der unter euch durch uns gepredigt worden ist, durch mich und Silvanus und Timotheus, wurde nicht ja und nein, sondern es ist ja in ihm. (Apostelgeschichte 18.5) 20 Denn so viele der Verheißungen Gottes sind, in ihm ist das Ja und in ihm das Amen, Gott zur Herrlichkeit durch uns. (Offenbarung 3.14) 21 Der uns aber mit euch befestigt in Christum und uns gesalbt hat, ist Gott, (1. Johannes 2.27) 22 der uns auch versiegelt hat und hat das Unterpfand des Geistes in unsere Herzen gegeben. (Römer 8.16) (2. Korinther 5.5) (Epheser 1.13) 23 Ich aber rufe Gott zum Zeugen an auf meine Seele, daß ich, um euer zu schonen, noch nicht nach Korinth gekommen bin. 24 Nicht daß wir über euren Glauben herrschen, sondern wir sind Mitarbeiter an eurer Freude; denn ihr stehet durch den Glauben. (2. Korinther 4.5) (1. Petrus 5.3)

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2. Mose - Kapitel 21

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3. Mose 25.39-40) (5. Mose 15.12) (Jeremia 34.14) 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, 6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich. (2. Mose 22.7-8) (2. Mose 22.27) (5. Mose 1.17) 7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. (2. Mose 21.2) 8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. 9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln. 10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. (1. Mose 9.6) (2. Mose 20.13) (Matthäus 5.21-22) 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag. (4. Mose 35.6) (5. Mose 19.4) 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe. (1. Könige 2.29) (1. Könige 2.31) 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben. (5. Mose 24.7) (1. Timotheus 1.10) 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben. (5. Mose 27.16) (Sprüche 20.20) (Matthäus 15.4) 18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß; 19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. 20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist. 22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele, (3. Mose 24.19-20) (5. Mose 19.21) (Matthäus 5.38) 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen zur Entschädigung für das Auge. 27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft. 29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben. (1. Mose 9.5) 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt. 31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln. 32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten. 35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.